Ergonomie-Label am Bildschirmarbeitsplatz
Übersicht
- Prüfsiegel oder Prüfzeichen können nur einen geringen Teil dazu beitragen, dass den Arbeitsschutzbestimmungen für die Bildschirmarbeit genüge getan wird.
- Sie sagen zudem wenig darüber aus, ob ein bestimmtes Gerät für einen bestimmten Einsatzzweck geeignet ist.
- Somit kann kein Prüfzeichen gewährleisten, dass die Anforderungen des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden.
- Maßgeblich ist die Gebrauchstauglichkeit. In der Betriebssicherheitsverordnung wird eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit gefordert.
- Weitere betriebliche Maßnahmen sind die ergonomische Einstellung und Aufstellung der Geräte sowie die richtige Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten und eine ordnungsgemäße Instandhaltung.
- Diese Feststellung gilt für Hardware-Produkte. Im Hinblick auf die Software ist die Lage weitaus komplexer.
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