Vorsorge Augen für Bildschirmarbeiter*innen
Nach § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung (seit Dezember 2016 ersetzt durch die Arbeitsstättenverordnung Anhang 6) und § 5 und Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber den an Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Grundsatz G 37 anzubieten und bei Bedarf eine "Sehhilfe" zu finanzieren.
Normale Sehhilfen für den Alltag reichen häufig nicht aus. Lesebrillen sind im Normalfall nicht für die Bildschirmarbeit geeignet, die Arbeit am Monitor erfordert scharfes Sehen auf einer mittleren Entfernung von zirka 50 bis 100 cm. Angepasste Sehhilfen erleichtern die Seharbeit und beugen vorzeitiger Ermüdung der Augen, Kopfschmerzen sowie steigenden Fehlerraten vor. Auch die Wirbelsäule wird übermäßig strapaziert weil Haltungsschäden entstehen, wenn mann entweder andauernd zu nah oder zu weit vor dem Bildschirm sitzt und keine ergonomisch günstige Arbeitshaltung einnimmt.
Bis heute wurden in vielen Betrieben diese Vorschriften nicht oder nur ungenügend umgesetzt. Die Umsetzungsschwierigkeiten resultieren zum einen aus mangelnder Kenntnis oder Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, zum anderen lässt der erklärungs- und auslegungsbedürftige Verordnungstext großen Spielraum für die innerbetriebliche Ausgestaltung.
Inhalt dieses Artikels
- Medizinische Vorsorge und Sehhilfen bei der Bildschirmarbeit
- Vorsorge Augen für Bildschirmarbeiter*innen
- Arbeitsschutzaufgabe Vorsorge und Brille
- Wer hat Anspruch auf Vorsorge und Brille?
- Schlechte Sicht für über 40-jährige
- Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
- Kostenübernahme – oder Zuschuss?
- In den Betrieben Vereinbarungen abschließen
- Übungen zur Entspannung der Augen