Der Personalrat – seine Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Personalräte haben im Arbeits- und Gesundheitsschutz weitgehende Informations-, Überwachungs-, Mitwirkungs- und vor allem Mitbestimmungsrechte. Sie betreffen alle Maßnahmen zur präventiven Verhütung von Gesundheitsschäden und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
Für SchnellleserInnen
Die Mitbestimmung der Personalräte im Arbeit- und Gesundheitsschutz ist im Bundespersonalvertretungsgesetz geregelt und bezieht sich auf die gesamte Organisation des Arbeitsschutzes in der Dienststelle. Darüber hinaus können sie mitbestimmen bei Arbeitszeitregelungen, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, bei der Überwachung geeignete technische Einrichtungen, beim betrieblichen Eingliederungsmanagement und der Bestellung von Betriebsärzten. In einigen Landespersonalvertretungsgesetzen gibt es abweichende Regelungen.
An einigen wichtigen Punkten sind die Mitbestimmungsrechte der Personalräte – anders als bei Betriebsräten – allerdings eingeschränkt. Das betrifft auch die Schlüsselaufgabe des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Gefährdungsbeurteilung. Trotzdem haben sie hier Handlungsmöglichkeiten.
Personalräte stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Arbeitsschutz nicht allein, sondern haben umfassende Kooperationsmöglichkeiten mit anderen internen und externen Akteuren des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Inhalt dieses Artikels
- Der Kern der Mitbestimmung des Personalrats
- Uneingeschränkte und eingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Weitere Rechte des Personalrats
- Abweichungen im Hessischen Personalvertretungsgesetz
- Streitpunkt Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Der Personalrat steht nicht allein: Kooperation mit anderen Arbeitsschutzakteuren