Übersicht Arbeitsschutzrecht

Autorin: Regine Rundnagel
Übersicht
- Das Arbeitsschutzrecht ist hierarchisch gegliedert.
- Gesetze geben allgemeine Anforderungen vor.
- Konkretisiert werden allgemeine Schutzvorschriften und Rahmenregelungen durch staatliche Richtlinien und Regeln und durch die Vorschriften der Unfallversicherungsträger.
- Auch Tarifpartner können den Arbeits- und Gesundheitschutz im Betrieb durch Verträge gestalten.
Hierarchie der Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Gestaltung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ordnen sich in ein hierarchisches System des Arbeitsschutzrechts ein. Grundlegende Schutzziele und Mindeststandards, die auf der europäischen Ebene formuliert sind, geben den Rahmen für die nationale Ausgestaltung in den einzelnen europäischen Ländern und so auch in Deutschland.
Der Gesetzgeber muss Arbeitsschutzvorschriften erlassen, um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit entsprechend Artikel 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
In der Deutschland wird der Arbeitsschutz durch den
- Staat und die Länder,
- durch die hoheitliche Tätigkeit der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen)
- und durch die Tarifpartner
rechtlich gestaltet. Auch private Organisationen, wie z.B. die Normungsinstitutionen, spielen bei der Auslegung eine Rolle.
Rechtspyramide
Bild: Pyramide des Arbeitsschutzrechts (Quelle: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft)
Verbindlichkeit und Konkretisierung
Gesetze regeln die grundlegenden Anforderungen allgemein. Die hier formulierten Rahmenregeln, Schutzziele oder unbestimmte Rechtsbegriffe erfordern eine Auslegung. Für die verschiedenen Bereiche konkretisieren Verordnungen die gesetzlichen Pflichten. Die Unfallversicherungsträger haben das Recht, durch Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) ebenfalls weitere Konkretisierungen für ihre branchenbezogenen Zuständigkeitsbereiche zu erlassen. Gesetze, staatliche Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Berufsgenossenschaftliche Vorschriften haben einen rechtsverbindlichen Charakter. Ihre Einhaltung wird von den staatlichen Arbeitsschutzbehören auf Länderebene und von den Unfallversicherungsträgern kontrolliert.
Verordnungen und Berufsgenossenschaftliche Vorschriften enthalten zwar konkretere Regelungen, allerdings sind diese ebenfalls überwiegend allgemein in Form von Schutzzielen formuliert. Um diese Ziele im Betrieb zu erreichen, zeigen Berufsgenossenschaftliche Informationen, Normen und andere Regeln der Technik sowie die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse den Weg auf. Sie stellen die Empfehlungen der Fachwelt dar und sie bieten Rechtssicherheit. Andere Wege sind für den Unternehmer möglich, um das gleiche Schutzniveau zu erreichen, dies muss dann durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen werden.
Berufsgenossenschaftliche Regeln konkretisieren und erläutern die praktische Umsetzung z.B. von Berufsgenossenschaftlichen oder anderer Vorschriften. Berufsgenossenschaftliche Informationen geben Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder Zielgruppen. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze beziehen sich z.B. auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
Die Sozial- bzw. Tarifpartnern schaffen in Tarifverträgen autonomes Recht für bestimmte Branchen, für deren Einhaltung sie selbst sorgen. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bzw. ihrer Interessenvertretung können Arbeitschutzregeln in Form von Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
Ein dynamisches Prinzip: Verknüpfung mit dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft
Der aktuelle Stand der Technik und die für sich gesehen rechtlich unverbindlichen Regeln der Technik und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse finden Eingang in das Arbeitsschutzrecht, weil ihre Berücksichtigung im Arbeitsschutzgesetz, im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und anderen Vorschriften gefordert wird. Damit werden die relativ statischen Gesetze mit der laufenden technischen Weiterentwicklung verknüpft. Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen das Schutzziel und die Regeln und Erkenntnisse füllen diesen Rahmen konkret im Detail aus. Sie sind in die Auslegung der Rechtsvorschriften miteinzubeziehen. Sie sind zwar keine Rechtsnormen, haben aber einen hohen Beweiswert und sind rechtsnormähnlich.
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wissen- |
praktische Erfahrung |
allgemeines Bekanntsein in Fachkreisen |
Bewährung in der Praxis | |
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Stand der Wissenschaft (und Technik) |
ja |
nein |
nein |
nein |
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Stand der Technik |
ja |
bedingt |
bedingt |
nein |
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gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse |
ja |
bedingt |
bedingt |
nein |
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allgemein anerkannte Regeln der Technik |
ja |
ja |
ja |
ja |
Tabelle: Bedeutung der Technischen Regeln (Quelle: Arbeitshilfe Ergonomische Gestaltung von Arbeitssystemen, Unfallkasse Post und Telekom, ergänzt)
Der Stand der Wissenschaft und Technik beschreibt die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er hat den größten Fortschrittswert, der zwar durch Forschung und Experiment erprobt ist, allerdings bislang noch nicht in der Praxis umgesetzt. Die allgemeine Akzeptanz ist hier am geringsten, das Sicherheitsniveau am höchsten, weil neuste Entwicklungen berücksichtigt sind.
Der Stand der Technik erfordert ebenfalls keine allgemeine Anerkennung, Erprobung und Bewährung. Technische Erkenntnisse gelten hier als für die Praxis als hinreichend gesichert.
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, z.B. der Arbeitsmedizin, der Ergometrie, der Arbeitspsychologie, sind solche, die in den betroffenen Disziplinen als gültig anerkannt sind, nicht widerlegt sind und die herrschende Meinung der internationalen Fachwelt darstellen. Eine gesetzliche Definition gibt es hier nicht. Sie können Gestaltungsziele oder Gestaltungsrichtlinien enthalten. Als Richtlinien bei der Gestaltung von Arbeit müssen sie zweckmäßig sein und mit angemessenen Mitteln durchführbar. Dazu gehören
-
DIN-Normen, EU- oder ISO-Normen,
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Berufsgenossenschaftliche Regeln und Berufsgenossenschaftliche Informationen,
-
Tarifverträge
-
oder die Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin oder der staatlichen Arbeitschutzbehörden.
Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse stellen einen vergleichbaren Schutzstandard dar, wie der Stand der Technik, sie gelten für die Praxis als hinreichend gesichert. Ihre Anwendung ist im Arbeitschutzgesetz § 4 Nr 3 und im Arbeitszeitgesetz § 6 gefordert und im Betriebsverfassungsgesetz §§ 90, 91 erwähnt und sie haben damit eine wichtige Bedeutung für die Mitbestimmung der Interessenvertretung.
Allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zweckmäßig, erprobt und haben sich bewährt. Das sind z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, Berufsgenossenschaftliche Regeln, DIN-Normen oder VDI-Richtlinien. Damit wird ein Schutzniveau beschrieben, das in Fachkreisen vorherrschend als angemessen betrachtet wird. Die allgemeine Akzeptanz ist am breitesten und Publikationen in großem Umfang vorhanden.
Betriebliche Anpassung
Die Tarifpartner und die Betriebsparteien handeln parallel dazu Tarifverträge aus, die auf den Gesundheitsschutz Bezug nehmen. Häufig sind dies Pausen- und Arbeitszeitregelungen, aber auch Gestaltungsregeln für Arbeitsplätze, Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu Bildschirmarbeit können auf der Grundlage des Mitbestimmungsrechts der betrieblichen Interessenvertretungen bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften abgeschlossen werden. Sie regeln dann betriebsbezogen angepasste Auslegungen der Rechtsvorschriften und alles was darüber hinaus geht.
Der Servicebereich
Rechtsquellen und Normen
Europäische Richtlinien
- RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG), Auszug aus der amtlichen Begründung:
"Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen."
Gesetze und Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)
- § 4 Nr. 3 "Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichten;"
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- § 6 (1) "Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen."
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- §§ 80, 89 Überwachungs- und Informationsrechte
- § 87 (1) Nr.7, § 90, § 91 Mitbestimmungs- und Beratungsrechte
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPersVG)
- § 74 (1) Nr.6, 16, § 81 Mitbestimmungsrechte
- Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
- § 75 (3) Nr. 11, 16, § 81 Mitbestimmungsrechte
Literatur
Zum Einlesen:
Pieper/Vorath (Hrsg.):
Handbuch Arbeitsschutz
Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb
Frankfurt am Main (Bund-Verlag), 2. Auflage 2005
Jens-Christian Voss (Hrsg.):
Handbuch Arbeitsschutz 2002 - 2003
Köln (Fachverlag Deutscher Wirtschaftsdienst) 2003
Zum Vertiefen:
Pieper, Ralf:
ArbSchR. Arbeitschutzrecht. Kommentar für die Praxis zum Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und zu den anderen Arbeitsschutzvorschriften,
Frankfurt am Main (Bund-Verlag), 4. erweiterte und überarbeitete Auflage, 2009
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Letzte Änderung: 27.1.2006



