Bildschirmarbeitsverordnung

Autorin: Regine Rundnagel
Übersicht
- Sie ist gültig für alle Bildschirmarbeitsplätze und die überwiegende Anzahl der Beschäftigten.
- Für alle Arbeitsplätze gelten Mindestanforderungen für die Gestaltung, sie sind im Anhang aufgeführt.
- Die Unterbrechung der täglichen Arbeit am Bildschirm durch kurze Pausen oder Tätigkeitswechsel ist gefordert.
- Die Arbeitsbedingungen müssen beurteilt werden und dabei körperliche und psychische Belastungen einbezogen werden.
- Regelmäßige Angebote des Arbeitgebers zur Augenuntersuchung dienen der Vorsorge.
- Ergonomische Standards gibt es auch für Bildschirmstrahlung und Software.
Bildschirmarbeit ist Normalität
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es bereits 16 Millionen Bildschirmarbeitsplätze. Sie sind in Büros und Verwaltungen mittlerweile Normalität und auch in Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht mehr wegzudenken. Für Bildschirmarbeitsplätze ist Gesundheitsschutz notwendig.
Mit ergonomisch guter und den menschlichen Bedingungen angepasster Gestaltung von Bildschirmarbeit läßt sich die Gesundheit langfristig schützen. Beschwerden im Rücken oder der Augen, für viele bereits alltäglich, müssen nicht sein.
Erstmals per Gesetz und umfassend
Sehen, Sitzen und Stress sind häufige Probleme
Geltungsbereich
Alle Bildschirmarbeitsplätze müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung überprüft und eingerichtet werden, und zwar vollkommen unabhängig davon, wie lange daran gearbeitet wird.
Als Bildschirmarbeitsplätze zählen nicht
- Bedienerarbeitsplätze von Maschinen/Fahrzeugen, Bildschirmgeräte in Verkehrsmitteln
- EDV-Geräte, die für die Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind
- nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzte ortsveränderliche Bildschirmgeräte
- Rechenmaschinen, Displayschreibmaschinen, Kassen mit kleiner Datenanzeige
- Bildschirme für Videoüberwachung
Die Verordnung beinhaltet personenbezogene Vorschriften zur Vorsorge, zum Arbeitsablauf und zu Pausen. Diese gelten für alle Beschäftigte,
"die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen" (§ 2).
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik definiert hier: Arbeit, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen ist. Es wird der weiteren Rechtsprechung überlassen bleiben, diese unbestimmte Definition zum Geltungsbereich auszulegen.
Mindestanforderungen für Gestaltung
Die Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze und der Bildschirmarbeit soll sich an den Gestaltungsregeln der Verordnung und ihres Anhangs ausrichten. Hier sind Mindestanforderungen genannt zu:
- Arbeitsmitteln: Bildschirmgerät und Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Vorlagenhalter, Fußstütze
- Arbeitsumgebung: Bewegungsraum, Beleuchtung, Lärm, Klima, Strahlung
- Zusammenwirken Mensch - Arbeitsmittel: Software und Arbeitsaufgaben
Heute müssen alle Arbeitsplätze diesen Anforderungen entsprechen, unabhängig davon, wann sei eingerichtet worden sind.
Die Gestaltungsanforderungen enthalten allgemeine Schutzziele und keine konkreten Maßangaben. Das ermöglicht eine flexible Anpassung an betriebliche Bedingungen, erschwert allerdings kleinen Betrieben die Umsetzung und kann zu längeren Aushandlungspozessen zwischen Interessenvertretung und Verantwortlichen führen. Die Schutzziele müssen in der Praxis "übersetzt" werden. Details finden sich in Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Normen und dem Regelwerk der Berufsgenossenschaften und von Verbänden, z.B. VDE. Diese gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und der Stand der Technik sind bei der Gestaltung zu beachten, so fordert es das Arbeitsschutzgesetz. Sind diese Regeln im Betrieb umgesetzt, so kann davon ausgegangen werden, dass damit die Schutzziele erreicht sind.
Von den Gestaltungsanforderungen der Bildschirmarbeitsplätze darf abgewichen werden, wenn es die spezifischen Erfordernisse des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit dem entgegenstehen und bei Behindertenarbeitsplätzen, wenn dabei die Gesundheit und Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
Täglicher Arbeitsablauf
Gefährdungsbeurteilung
Vorsorge und Brille
Betriebs- und Personalrat
Weitere wichtige Aufgaben im Betrieb
Wichtige Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung
| Definitionen zur Gültigkeit | § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen |
| Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung | § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen |
| Gestaltungsregeln | § 4 Anforderungen an die Gestaltung |
|
Anhang über die an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen:
| |
| Anforderungen an Arbeitsablauf | § 5 Täglicher Arbeitsablauf |
| Anforderungen an die Vorsorge |
§ 6 Untersuchung des Sehvermögens siehe dazu § 5 ArbMedVV und Anhang |
Der Servicebereich
Rechtsquellen und Normen
Gesetze und Verordnungen
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) § 5
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- § 80, § 89 Überwachungs- und Informationsrechte
- § 87 (1) Nr.7 , § 90, § 91 Mitbestimmungs- und Beratungsrechte
- § 81 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPersVG):
- § 74 (1) Nr.6 und16, § 81 Mitbestimmungsrechte
- Bundes-Personalvertretungsgesetz (BPersVG)
- § 75 (3) Nr. 11, 16, § 81 Mitbestimmungsrechte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
- Berufsgenossenschaftliche Information BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - GUV-Information GUV I 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Deutsche gesetzliche Unfallversicherung/Unfallkassen
Normen
- DIN EN ISO 9241: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten (Neu: Ergonomie der Mensch-System-Interaktion)
Auslegung und Rechtssprechung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen
download unter Download-Area
Literatur
Zum Einlesen:
Arbeitskammer Bremen (Hrsg.):
Gesundheit schützen am PC durch die Bildschirmarbeitsverordnung.
Faltblatt, Bremen 2003, download unter www.arbeitnehmerkammer.de
Arbeitskammer des Saarlandes (Hrsg.):
Bildschirmarbeit - Gesundheit, Gestaltung und Vorschriften an EDV-Arbeitsplätzen.
AK-Beiträge 1/2007 , bestellen unter www.arbeitskammer.de
Zum Vertiefen:
Peter Martin, Jochen Prümper,
Frankfurt/Main (Bund-Verlag) 2008
Gäbert/Maschmann-Schulz:
Mitbestimmung im Gesundheitsschutz.
Arbeit menschengerecht gestalten.
Frankfurt am Main (AIB- und Bund-Verlag) 2003
Bücher und Broschüren zur Gestaltung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen
Verwandte Themen
- Bildschirmarbeitsverordnung Text
- Bildschirmarbeitsverordnung Text mit Kurzkommentar
- Geltungsbereich der Bildschirmarbeitverordnung
- Gestaltungsregeln für die Bildschirmarbeit
- Gefährdungsbeurteilung
- Vorsorgeuntersuchung der Augen
- Bildschirmbrille
- Pausen bei Bildschirmarbeit
- Unterrichtung und Unterweisung
- Arbeitsschutzgesetz
- Mitbestimmung des Betriebsrates
- Mitbestimmung des Personalrates
Letzte Änderung: 4.9.2009





