Verantwortung & Führung

Autorin: Regine Rundnagel
Übersicht
- Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich.
- Er kann diese Verantwortung an zuverlässige und fachkundige Personen delegieren.
- Beraten wird er dabei durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
- Er muss mit anderen Arbeitgebern an einem Arbeitsplatz kooperieren.
- Für Leiharbeitnehmer/innen ist er gemeinsam mit dem Entleiher verantwortlich.
- Versäumnisse können Freiheitsstrafen oder Geldbußen nach sich ziehen.
Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen
Die grundlegende Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb trägt der Unternehmer bzw. Arbeitgeber, so schreibt es das Arbeitsschutzgesetz vor. Das ist untrennbar mit der Gesamtverantwortung für das Unternehmen verbunden.
Er muss dafür sorgen, das Verhältnisse und Verhalten am Arbeitsplatz den Anforderungen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten genügen und sachliche, organisatorische und personelle Maßnahmen ergreifen.
Konkretisiert werden die im Arbeitsschutzgesetz beschriebenen allgemeinen Aufgaben in weiteren Verordnungen und der Berufgsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention". Auch das Sozialgesetzbuch VII betont die Verantwortung des Unternehmers zur Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Fachliche Berater
Delegation auf Führungskräfte
In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Arbeitgeber auf Ansprechpartner verschiedener Führungsebenen notwendig. Führungskräfte übernehmen die Verantwortung vor Ort. Die Art und Weise und der Umfang der Delegation der Pflichten entscheidet der Arbeitgeber selbst im Rahmen seiner Unternehmensorganisation.
Die Verantwortung der Führungskräfte reicht so weit, wie ihnen Weisungs- und Organisationsbefugnisse übertragen sind.
- Ohne die reale Möglichkeit, geeignete Maßnahmen ergreifen zu können, sind sie nicht in der Lage die Verantwortung sachgerecht wahrzunehmen. Führungskräfte sollten deshalb ihren Arbeitgeber informieren, wenn die Mittel zum Handeln, z.B. das Budget, fehlen. Auch wenn erforderliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes über die eigenen Kompetenzen hinausgehen, ist die Information an den Vorgesetzten und evtl. vorläufige Sicherungsmaßnahmen, z.B. bei Gefahr im Verzug, notwendig.
Die Pflichtenübertragung setzt eine entsprechende Qualifikation voraus, der Arbeitgeber hat dabei die Personen sorgfältig auszuwählen. Sie müssen zuverlässig und fachkundig sein.
Die Pflichtenübertragung entbindet den Arbeitgeber nicht vollständig, er muss laufend prüfen, ob seine Führungskräfte der Verantwortung nachkommen.
Form der Pflichtenübertragung
Das Arbeitsschutzgesetz und die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 schreiben eine schriftliche Pflichtenübertragung an die Führungskräfte vor.
Führungskräfte sind auch ohne eine schriftliche Übertragung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Ordnungswidrigkeitengesetzes aufgrund ihrer Stellung und Aufgaben als gesetzliche Vertreter oder beauftragte Personen verpflichtet, in dem ihnen unterstellten Bereich für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen. Bereits Mitarbeiter/-innen, die andere anlernen haben eine - hierbei vorübergehende - Schutz- und Fürsorgepflicht für ihren Verantwortungsbereich.
Die konkreten Pflichten sollten in einer schriftlichen Beauftragung übertragen werden.
Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Grundlegende Aufgaben
- Berücksichtigung von Fragen der Sicherheit, der ergonomischen Gestaltung der Arbeit und des Gesundheitsschutzes bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsabläufen, Arbeitsinhalten, Arbeitsplätzen, Arbeitsstätten, bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen und bei Auswahl und dem Einsatz von Beschäftigten.
- Durchführen oder veranlassen der Gefährdungsbeurteilungen.
- Treffen der erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz unter Berücksichtigung der Umstände, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
- Aufbau einer dem Betrieb angemessenen Organisation des Arbeitsschutzes. Dazu ist die Übertragung der Aufgaben auf verantwortliche Führungskräfte notwendig sowie die Bestellung der beratenden Fachkräften für Arbeitsschutz, Sicherheitsbeauftragten, Ersthelfer oder Betriebsärzte und die Gründung eines Arbeitsschutzausschusses.
- Treffen der je nach Art der Arbeitsstätte und Tätigkeiten erforderlichen Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung sowie Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche.
- Durchführen von ausreichenden und angemessenen Unterweisungen und Ermöglichung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge.
- Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, z.B. Bildschirmbrillen.
- Laufende Überprüfung der Umsetzung und der Wirksamkeit von Maßnahmen. (Umsetzungskontrolle und Wirksamkeitskontrolle)
- Laufende Verbesserung der Schutzmaßnahmen bei Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und des Stands der Technik sowie der möglichen Veränderungen durch neue Arbeitsabläufe, Technik oder eingesetztes Personal. (kontinuierliche Verbesserung)
- Beseitigung von sicherheitswidrigen und gesundheitsgefährdenden Zuständen.
- Einwirkung auf Beschäftigte bei gefährdendem Verhalten (Beanstandungen, Anweisungen, Vorbildverhalten).
- Einstellung von gefährlichen Arbeiten, wenn erforderlich.
Arbeitnehmerähnliche Personen
Sind mehrere Arbeitgeber am Arbeitsplatz tätig, wie das z.B. bei Baustellen der Fall ist oder bei Umbauten im Betrieb, müssen sie zusammenarbeiten. Für Leiharbeitnehmer/-innen gilt, dass der Entleiher und der Verleiher gemeinsam für den Arbeitsschutz verantwortlich sind.
Fremdbeschäftigte, wie Freelancer oder Handwerker, greifen durch ihr Verhalten in die Abläufe des Betriebes ein. Deshalb sollten auch sie auf sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten verpflichtet werden.
Kleinbetriebe
Beteiligung
Die Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen und von Unfällen ist nur mit Beteiligung der betroffenen Beschäftigten erfolgreich möglich.
Teamorientiertes Arbeiten, Organisations- oder Qualitätsentwicklungsprozesse, regelmäßige Weiterbildung sind gute Voraussetzungen für Führungskräfte, um Fragen der Arbeitsplatzgestaltung und des gesundheitsgerechten Verhaltens in den normalen Geschäftsablauf zu integrieren und damit die Eigenverantwortung der Betroffenen zu stärken.
Betriebs- und Personalrat
Kooperation
Rechtsfolgen und Rechtssicherheit
Für die Folgen von Versäumnissen bei der Umsetzung von Arbeitsschutzpflichten haftet der Arbeitgeber und die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Bereich. Das kann das Strafrecht, das Ordnungswidrigkeitenrecht oder das Arbeits- und Zivilrecht betreffen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen werden je nach Art und Schwere mit Freiheits- oder Geldstrafen, mit Verwarnungs- oder Bußgelder, Schadensersatz- oder Regressforderungen geahndet. Abmahnungen oder Kündigungen sind möglich.
Beispiel für Rechtsfolgen
Sachverhalt:
Ein Unternehmer beauftragt zwei Beschäftigte, Lichtkuppeln und Dachausstiege auf einem ca. 30 m hohen Flachdach abzudichten.
Feststellung der Berufsgenossenschaft:
Bei der Besichtigung durch die Berufsgenossenschaft wurde festgestellt:
- Eine feste Absperrung nach BGV C 22 "Bauarbeiten" fehlt.
- Trotzdem wurde von den Beschäftigten keine Absturzsicherung benutzt (BGV Bauarbeiten).
Bußgeldbescheid:
Gegen den Unternehmer wurde ein Bußgeld festgesetzt und er hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Der Servicebereich
Rechtsquellen und Normen
Gesetze und Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz
- § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
- § 13 Verantwortliche Personen
- Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
- § 21 Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG )
- § 130 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- § 130 Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 618, 619 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- § 618, 619 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 62 Fürsorgepflicht des Unternehmens
- § 62 Fürsorgepflicht des Unternehmens
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG )
- Betriebsverfassungsgesetz
- § 80 Allgemeine Aufgaben
- § 87 (1) Nr.7 , § 90, § 91 Mitbestimmungs- und Beratungsrechte
- § 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
- § 93, § 95, § 99 Mitwirkung in Personalfragen
- Hessisches Personalvertretungsgesetz
- § 62, § 76 Überwachungs- und Informationsrechte,
- § 74 (1) Nr. 6,16, § 81 Mitbestimmungsrechte
- Bundespersonalvertretungsgesetz
- § 68 Überwachungs- und Informationsrechte,
- § 75 (3) Nr. 11,16, § 81 Mitbestimmungsrechte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Informationen und Regeln
- Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1: Grundsätze der Prävention
- § 2 Grundpflichen des Unternehmers
- § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
- § 13 Pflichtenübertragung
- Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1: Grundsätze der Prävention
- § 2 Grundpflichen des Unternehmers
- § 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
- § 13 Pflichtenübertragung
Literatur
Zum Einlesen:
Berufsgenossenschaft Chemie:
Verantwortung im Arbeitsschutz. Rechtspflichten. Rechtsfolgen. Rechtsgrundlagen. Merkblatt A 006 2/2004
Berufsgenossenschaftliche Information 7010, Reihe Gesund und fit im Kleinbetrieb
Arbeiten: Entspannt - gemeinsam - besser.
hg. v. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, St. Augustin Januar 2007
download www.hvbg.de oder bestellen bei Carl Heymanns Verlag, (für Unternehmer)
Chefsache Arbeitsschutz
hg, v. Staatliches Amt für Arbeitsschutz Wuppertal, 3. geänderte Auflage 2003, Brochüre download unter www.arbeitsschutz.nrw.de/staefa/wuppertal/
Zum Vertiefen:
Badura, B.:
Sozialkapital: Grundlagen von Gesundheit und Unternehmenserfolg.
Berlin (Springer) 2008
RKW Kompetenzzentrum (Hrsg.):
Kompetent, sicher und gesund - Arbeit in Hessen: Führung im Fokus.
Dokumentation der Fachtagung 27.11.2006 in Frankfurt
download Führung im Fokus
( 1,6 MB)
Pieper, Ralf:
ArbSchR. Arbeitschutzrecht. Kommentar für die Praxis zum Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und zu den anderen Arbeitsschutzvorschriften,
Frankfurt am Main (Bund-Verlag), 4. erweiterte und überarbeitete Auflage, 2009
J. Spinnarke/G. Schork (Hg.):
Arbeitssicherheitsrecht.
Kommentar und Sammlung. Kommentar zum Arbeitssicherheitsgesetz und zum Arbeitsschutzgesetz mit allen wichtigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen,
Heidelberg (Forkel Verlag) 2005, CD-ROM mit Booklet (EUR 179,–)
Verwandte Themen
- Arbeitsschutzgesetz
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Grundprinzipien der Gestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Unterrichtung und Unterweisung
- Sicherer Umgang mit elektrischen Geräten
- Betriebliches Eingliederungsmanagement
- Demografie - Check
- Gesunde Führung
Letzte Änderung: 19.11.2005



