Unterrichtung & Unterweisung

Autorin: Regine Rundnagel
Übersicht
- Unterweisungen informieren Beschäftigte über sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz.
- Zu regelmäßigen Unterweisungen und Unterrichtungen über Gesundheits- und Sicherheitsgefahren am Arbeitsplatz sind Arbeitgeber verpflichtet.
- Diese sollen vor Arbeitsaufnahme, mindestens einmal jährlich und bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen stattfinden.
- Unterweisungen müssen die jeweilige Gefahrensituation und die Qualifikation der Betroffenen berücksichtigen.
- Sie sollen Aufklärung über Gefahren, Schutzmaßnahmen und vorbeugendes Verhalten beinhalten.
- Leiharbeitnehmer/innen, Telearbeiter/innen und Freelancer müssen ebenfalls unterwiesen werden.
- Auch zuverlässige und fachkundige Führungskräfte können unterweisen.
- Unterweisungen gehören nicht zu den Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsärzte.
Ohne Wissen kann niemand Verantwortung übernehmen. Wenn Beschäftigte über die möglichen Gesundheits- und Sicherheitsgefahren an ihrem Arbeitsplatz Bescheid wissen und klar ist, was sie dagegen tun können, lässt sich vorbeugender Gesundheitsschutz im Betrieb verwirklichen. Dann können sie Eigenverantwortung für sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten während der Arbeit übernehmen. Sie können auf Mängel aufmerksam machen, sich aktiv an der Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen beteiligen und damit verantwortliche Vorgesetzte unterstützen.
Regelmäßige Unterweisungen ermöglichen es, Unfälle, Erkrankungen und materielle Schäden im Betrieb zu vermeiden und sie fördern die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten.
Rechtsgrundlagen
Der Gesetzgeber hat die große Bedeutung der Information und Beteiligung der Beschäftigen für die Prävention von Gesundheitsgefahren erkannt und die Pflicht des Arbeitgebers bzw. Unternehmers zur Unterweisung bzw. Unterrichtung im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben.
Ergänzt werden diese Regelungen durch das Betriebsverfassungsgesetz mit der Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten über Arbeitsaufgaben und Verantwortung sowie ihre Belehrung zu den Unfall- und Gesundheitsgefahren, den Maßnahmen zu ihrer Abwendung und den Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (Unfallverhütungsvorschrift) "Grundsätze der Prävention" BGV A1 (für den öffentlichen Dienst GUV-V A1) konkretisieren und erweitern die Unterweisungspflicht für spezielle Bereiche.
Inhalte und Gestaltung der Unterrichtung und Unterweisung
- Information über alle gesundheits- und sicherheitsrelevante Fragen des Arbeitsplatzes und des Aufgabenbereiches
z.B. für Bildschirmarbeit die Bildschirmaufstellung, die ergonomische Einstellung des Stuhls und auch der Software bzw. zu körperlichen und zu psychischen Fragen. - praxis- und tätigkeitsbezogene und an die Aufgaben, den Arbeitsplatz und die speziellen Gefahren- und Belastungsmomente angepasste Informationen z.B. die Sensibilisierung über die Blendung am Bildschirm beispielhaft direkt am Arbeitsplatz.
- Information über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus folgenden Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Gefährdungen und Belastungen, z.B. Sonnenschutzeinrichtungen.
- Informationen zu den vorhandenen Betriebs- und Arbeitsanweisungen.
- Informationen und Übungen zum individuellen gesundheitsfördernden Verhalten, z.B. ergonomisches Sitzen, Stressvermeidung.
- Vorkenntnisse und Sprache sowie Grundsätze der Erwachsenenbildung müssen berücksichtigt werden, z.B. sind Informationen und praktische Übungen direkt an einem Beispielarbeitsplatz empfehlenswert, sowie Videos, Bildmaterial und Fachreferenten.
- Durchführung in einer ungestörten, entspannten Lernatmosphäre.
Definition Unterrichtung und Unterweisung
Unterrichtung meint die allgemeine Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Beschäftigten, dazu können Betriebsanweisungen, Unterweisungen oder Anweisungen und sonstige Informationsmaßnahmen gehören.
Unterweisung bezieht sich auf die tätigkeitsbezogene und handlungsorientierte Information über mögliche Gefahren, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten und sowie Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.
Unterweisungen stellen Anweisungen dar, mit denen der verantwortliche Arbeitgeber verbindliche Regeln dokumentiert.
Ziel einer Unterweisung im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist es, Wissen zu vermitteln, Fertigkeiten zu trainieren und zu einem Verhalten im Arbeitsalltag zu motivieren, das Risiken vermeidet, auf Sicherheit achtet und gesundheitsfördernde Ressourcen nutzt.
Zielgruppe
Unterweisungen richten sich an alle Beschäftigten des Unternehmens, dazu gehören auch Auszubildende und Fremdpersonal. Zu beachten ist:
- Die Unterweisung der Leiharbeitnehmer/innen erfolgt durch den Entleiher zu den spezifischen Bedingungen am Arbeitsplatz.
- Die Unterweisung der Telearbeiter/innen sollte die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung des Heimarbeitsplatzes und des Arbeitens dort enthalten.
- eine Unterweisung der Freelancer oder Fremdfirmenmitarbeiter/innen ist notwendig, weil sie durch ihr Verhalten in das betriebliche Geschehen hineinwirken. Die Arbeitgeber haben sich zu den Gefahren am Arbeitsplatz gegenseitig zu informieren. (Arbeitsschutzfragen hier im Vertrag klären).
Zeitpunkt
Wirksam wird eine Unterweisung, wenn sie rechtzeitig erfolgt und wenn ihre Umsetzung regelmäßig geprüft wird. Der Gesetzgeber fordert die Unterweisung :
- vor Aufnahme der Tätigkeit
- regelmäßig mindestens einmal im Jahr
- bei jeder Veränderungim Arbeitsbereich, z.B. der Einführung neuer Geräte, Software oder einer veränderten Arbeitsorganisation wenn sich Gefährdungen und Belastungen ändern und auch bei sicherheitswidrigem Verhalten oder Unfällen und Erkrankungsschwerpunkten.
Auch die Häufigkeit kann über die Mindestanforderung hinaus variieren, je nach Gefahren und Verhalten der Beschäftigten.
Form
Form und Dauer der Unterweisungen sind nicht festgelegt. Sie lassen sich an die betriebsüblichen Verfahren anpassen und können in die Abteilungsbesprechungen, Teamsitzungen oder in Weiterbildungsmaßnahmen integriert werden.
Wichtig ist, das die Unterweisung verständlich ist. Das Gespräch un das praktische Üben sind der wirksamste Weg der Informationsaufnahme. Deshalb sollte die Unterweisung mündlich im persönlichen Dialog stattfinden, ergänzt durch Broschüren oder online-Informationen.
Wer soll unterrichten und unterweisen?
Für die Durchführung der Unterweisung sind der Arbeitgeber und die Führungskräfte in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich verantwortlich. Ihnen stehen dazu beratend die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt zur Verfügung.
Führungskräfte haben Anweisungskompetenz, dies kann die Wirksamkeit der Unterweisung erhöhen. Nicht immer ist es sinnvoll, dass die Führungskräfte selbst die Unterrichtung vornehmen. Eine Delegation an Fachkundige ist möglich. Zu beachten ist, dass die Durchführung von Unterweisungen nicht innerhalb der Mindesteinsatzzeiten von Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt vorgesehen ist.
Eine Weiterbildung zu den grundlegenden Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten die Verantwortlichen allerdings auf jeden Fall in Anspruch nehmen, um ihrer Führungsaufgaben nachkommen zu können.Die Erstunterweisung neueingestellter Mitarbeiter/-innen soll allgemeine und arbeitsplatzbezogenen Inhalte haben. Die Ziele, die Organisation sowie die Ansprechpartner des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb müssen bekannt sein, über Erste Hilfe, Rettungswege, Brandschutz, Warnsignale, Unfallschwerpunkte muss ein "Neuer" Bescheid wissen, um sich sicherheitsgerecht verhalten zu können.
Arbeitsplatzbezogen geht es in der Erstunterweisung um die Arbeitsverfahren, die Arbeitsmittel, Umgebungseinflüsse und insgesamt um die speziellen Gefährdungen und Belastungen am jeweiligen Arbeitsplatz.
Auf die Erstunterweisung sollte besonderes Augenmerk gelegt werden, weil dem Beschäftigten die Arbeitsbedingungen neu und die Gefährdungen für die Gesundheit unbekannt und noch schwer einschätzbar sind. Die Durchführung sollte umfassend sein und den Stellenwert Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen ausdrücken.Erfolgskontrolle
Die Verantwortlichen müssen sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten die Unterweisung ausreichend verstanden haben und ihr Verhalten entsprechend ausrichten. Geschieht dies nicht, sollte die Unterweisung wiederholt werden.
Grundsätzlich gibt es keine Vorschriften zur Teilnahmebestätigung der Unterweisung per Unterschrift der Beschäftigten. In Produktionsbereichen wird sie empfohlen, denn im Falle eines Unfalls muss die Unterweisung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Eine Dokumentation allerdings muss auf jeden Fall vorhanden sein, denn die Unterweisung stellt eine verhaltensbezogene Maßnahme des Arbeitsschutzes zur Vermeidung von Gefährdungen dar.
Entscheidend ist, ob im täglichen Arbeitsablauf ein sicherheits- und gesundheitsbewusstes Verhalten sichtbar wird. Dies ist der eigentliche Maßstab für die Erfolgskontrolle.
Mitbestimmung
Die betriebliche Interessensvertretung hat Mitbestimmungsrechte über Form, Inhalt und Zeitpunkt der Unterrichtungen und Unterweisungen. In einem größeren Unternehmen empfiehlt es sich, Methoden, Materialien und Fachreferenten gemeinsam zu koordinieren, z.B. im Arbeitsschutzausschuss.
Unterweisungen im Dialog sind ein Stück der Partizipation von Beschäftigten an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen.
Pflichten der Beschäftigten
Beschäftigte haben die gesetzliche Pflicht, entsprechend den Anweisungen für ihre Gesundheit und Sicherheit Sorge zu tragen und alle Arbeitsmittel bestimmungsgemäß einzusetzen. Das heißt z.B. die Aufstellung des Bildschirmgerätes soll nach ergonomischen Anforderungen angepasst an die Arbeitsaufgabe erfolgen und nicht nach Maßgabe langjähriger Gewohnheiten und individueller Präferenzen. Hilfreich wird es dabei sein, mit den Vorgesetzten oder dem Sicherheitsbeauftragten bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam über eine ergonomisch optimale Gestaltung des Arbeitsplatz ins Gespräch zu kommen.
Je nach Gefährdungssituation kann ein sicherheitswidriges Verhalten entgegen Unterweisungen und Anweisungen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Auch das müssen Beschäftigte wissen.
Am besten lassen sich Beschäftigte überzeugen, wenn sie an die Gestaltung ihrer Arbeitsplätze und bei Planung von Arbeitsprozessen beteiligt werden. Dies erhöht die Akzeptanz und mit dem Wissen der Betroffenen kann so manche Fehlentscheidung vermieden werden.Der Servicebereich
Rechtsquellen und Normen
Gesetze und Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)
- § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
- § 12 Unterweisung
- § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
- § 15 Pflichten der Beschäftigten
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- § 5 (4b) Unterrichtung der Personensorgeberechtigten über mögliche Gefahren und getroffene Maßnahmen zu deren Vermeidung
- § 29 Unterweisung über Gefahren
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern
- § 87 Mitbestimmung
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
- § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
- Gefahrstoffverordnung
- § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (schriftliche Betriebsanweisung und mündliche Unterweisung)
- § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (schriftliche Betriebsanweisung und mündliche Unterweisung)
- Betriebssicherheitsverordnung
- § 9 Unterrichtung und Unterweisung
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Informationen und Regeln
- Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (Unfallverhütungsvorschrift) BGV A1: Grundsätze der Prävention
-
§ 4 Unterweisung des Versicherten
-
§ 13 Pflichtenübertragung
-
§ 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
-
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
-
§ 31 Besondere Unterweisungen
-
- Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1: Grundsätze der Prävention (Unfallkassen des öffentlicher Dienstes)
- § 4 Auslegen von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten
- § 13 Pflichtenübertragung
- § 15, 16 Allgemeine und besondere Unterstützungspflichten
- § 31 besondere Unterweisungen
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgericht: Unterweisung zum Arbeitsschutz, Mitbestimmung des Betriebsrates nach BetrVG § 87 (1) Nr. 7 - BAG vom 11.1.2011, AZ: 1 ABR 104/09
Der Betriebsrat hat Mitbestimmung bei betrieblichen Regelungen zur Unterweisung. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG. Die Einigungsstelle muss allerdings hierbei die Erkenntnisse der Gefährdungsanalyse i.S.v. § 5 ArbSchG berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran ausrichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, nur allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen.
Literatur
Zum Einlesen:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Hrsg.):
Praxis Unterweisung und Kommunikation. Erfolgreich, sicher und gesund arbeiten. Infos und Tipps für die Unterweisung.
Hamburg 2012, download unter www.vbg.de (Kurzbroschüre)
Wissmann, Fritzi:
Vom Unterweisen zum Dialog.
in: Arbeit und Gesundheit spezial, 01/2010,
download unter www.arbeit-und-gesundheit.de
Birgit Ganz:
Unterweisung. Erfolgreich unterweisen im Dienstleistungsbereich.
Mit Checklisten und CD-ROM, 2. Auflage
Wiesbaden (Universum Verlagsanstalt) 2006
Chr. Eggerdinger, M. Giesert:
Unterweisung: Führen, Beteiligen, Erkennen und Vermindern von psychischen Belastungen.
hg. V. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, INQA Bericht Nr. 7 Berlin/Dortmund/Dresden 2005
Zum Vertiefen:
Seifert, J. :
Visualisieren, Präsentieren, Moderieren
21. Auflage, Offenbach (Gabal Verlag) 2004
Psychologische Grundlagen für Beratungsgespräche zur Arbeitssicherheit.
Qualifizierung 3, hg. v. Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2001
Qualifizierung lernungewohnter und lernentwöhnter Arbeitnehmer.
QUALIFIZIERUNG 2, hg. v. Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2000
Moderieren leicht gemacht
QUALIFIZIERUNG 12, hg. v. Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2004, download www.baua.de
Die folgenden Materialien sind zwar technisch orientiert, ihre Grundprinzipien allerdings übertragbar auf Büroarbeit.
Berufsgenossenschaftliche Information BGI 527:
Sicherheit durch Unterweisung,
hg. von den Metall-Berufsgenossenschaften
Waldemar Becker:
Die Erstunterweisung: Ein Instrument für Motivation,
Qualität und Sicherheit, in: Brücke 3/2003, hg, v. Berufgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik
Dr. R. Hettrich/ P. Sasse:
Unterweisung im Kleinbetrieb,
in: Brücke 3/2000, hg. von Berufgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik
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Letzte Änderung: 2.8.2005





