Sicherheitstechnische Betreuung

Autorin: Regine Rundnagel
Übersicht
- Die sicherheitstechnische Betreuung eines Unternehmen führen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber bei allen Fragen des Arbeitsschutzes.
- Sie beraten und informieren ebenso Beschäftigte und Interessenvertretungen.
- Mit allen anderen Akteuren des Arbeits- und Gesundheitsschutzes kooperieren sie.
- Sie können im Unternehmen angestellte Fachkräfte, freiberufliche Fachkräfte oder überbetriebliche Dienste sein.
- Für ihre Tätigkeit benötigen sie sicherheitstechnische Fachkunde und in der Regel eine technische Ausbildung.
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
- Betriebs- und Personalräte haben bei der Beauftragung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Mitbestimmungsrechte.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Unternehmen mit ihrer Fachkunde, damit Arbeitgeber, Führungskräfte und Beschäftigte sicher, ergonomisch und gesundheitsgerecht handeln können.
Die Aufgaben einer SiFa
Die SiFas sollen
- den Arbeitgeber bei allen Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit beraten und unterstützen,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten,
- die Beschäftigten zu Fragen des Unfall- und Gesundheitsschutzes beraten und unterweisen sowie auf sicherheitsgerechte Verhalten aller im Betrieb hinwirken,
- regelmäßig die Arbeitsstätten begehen und die Betriebsanlagen, die technischen Arbeitsmittel sowie Arbeitsverfahren überprüfen,
- die Ursachen von Arbeitsunfällen untersuchen und auswerten und Maßnahmen zu deren Verhütung vorschlagen,
- bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitwirken.
Die Aufgaben sind im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt. Der dort aufgeführte Katalog wird nicht als abschließend verstanden und kann sich dynamisch je nach betrieblichen Bedingungen ändern. Vor allen in vier zentrale Aufgabenbereich ist die Fachkraft für Arbeitssischerheit tätig:
| Ermitteln und Beurteilen von arbeitsbedingten Unfall- und Gesundheitsgefahren und von Faktoren der Gesundheitsförderung |
Vorbereiten und Gestalten sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme |
| Aufrechterhalten sicherheits-, gesundheits-, und menschengerechter Arbeitssysteme und kontinuierliche Verbesserung | Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Management und Führung, Einbindung in die Aufbau- und Ablauforganisation |
Berufliche und fachliche Voraussetzungen
Heute benötigen SiFas nicht nur technische Kompetenzen. Sicherheit und Gesundheit umfasst auch die Gestaltung von organisatorischen Abläufen und kann sogar die Formen von Mitarbeiterführung berühren. Auch Fragen der psychischen Belastungen in Projektteams z.B. können eine Rolle spielen, wenn es die Prävention von arbeitsbedingten Erkrankungen geht. Um im Betrieb Beschäftigte und Führungskräfte überzeugen zu können, braucht eine erfolgreiche Sicherheitsfachkraft soziale und methodische Qualifikationen.
Führungskräfte als Fachkräfte für Arbeitssicherheit kommen schnell in eine Interessenskollission, weitreichende Führungsaufgaben sollte eine SiFa deshalb nicht haben. Ein Unternehmer kann keine Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Auch die Kombination von Betriebsrat und SiFa führt zu sich widersprechenden Interessenslagen und Aufgaben (Beratung des Arbeitgebers und Vertretung der Beschäftigten) und ist nicht zu empfehlen.
Bestellung und Einsatzzeit
Die Bestellung von SiFas ist nach der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A2 im Bereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in allen Unternehmen erforderlich. Für den Einsatz einer SiFa ist eine schriftliche Bestellung bzw. ein Vertrag mit einem externen Anbieter erforderlich.
Die Einsatzzeiten der Sicherheitsfachkräfte richten sich dabei nach der Art des Unternehmens und der dort vorhandenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit. Sie werden je nach zuständiger Berufsgenossenschaft und Betriebsart (Gefahrenklasse) unterschiedlich berechnet. Es gibt unterschiedliche Betreuungsmodelle:
1. Regelbetreuung - Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten:
Standardmodell für alle Unternehmen/Bürobetriebe.
- Einsatzzeit: 0,3 Stunden pro Beschäftigtem/Jahr
- Die Mindesteinsatzzeit beträgt 2 Stunden im Jahr.
2. Grundbetreuung - Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:
Modell für Kleinbetriebe/Bürobetriebe
- Erste Grundbetreuung:
Einsatzzeit für die erste Grundbetreuung: 2 Stunden/Jahr
Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung oder Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Sie muss spätestens nach 5 Jahren wiederholt werden. Die Betreuungszeit kann in Bürobetrieben für maximal 3 Jahre in einem Block zusammengezogen werden.
- Zusätzliche Betreuung:
Eine zusätzliche Betreuung ist aus besonderen Anlass notwendig, z. B. bei Neu- oder Umgestaltung der Betriebsstätte, Installation von Beleuchtungs- oder Klimaanlagen, Einführung neuer Werkzeuge und Maschinen, Änderung von Arbeitsverfahren oder Veränderung von Raumnutzungen.
3. Unternehmermodell – Alternative bedarfsorientierte Betreuung:
Alternative für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
Bürobetriebe
Bei diesem Modell wird der Unternehmer oder die Unternehmerin selbst qualifiziert und für die eigenverantwortliche Durchführung von Maßnahmen motiviert. Das Modell umfasst
- die Informations- und Motivationsmaßnahmen in Form von Seminaren oder Selbstlerneinheiten (2 Tage),
- die regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen und
- die Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- die Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung
- und die Dokumentation.
Der zusätzliche Einsatz einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bei besonderen Anlässen wie die Änderung der Betriebsstätte oder der Arbeitsverfahren verpflichtend.
Verantwortung der SiFa
Für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Unternehmer verantwortlich , in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen die Führungskräfte. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit trägt für die Maßnahmen des Arbeitschutzes im Betrieb keine Verantwortung. Als Berater/-in ohne Anweisungskompetenzen hat die Sifa ja selbst nicht unmittelbar die Möglichkeit, sicherheitswidrigen Zuständen abzuhelfen. Ihr fehlt die Befugnis, in Abläufe einzugreifen oder Sicherheitsmängel selbst zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann und muss dies ausnahmsweise der Fall sein, wenn niemand Kompetentes zur Stelle ist.
Für die Qualität ihrer Beratungs- und Prüfungstätigkeit ist die Sicherheitsfachkraft umfassend verantwortlich und haftet hier auch, wenn sie ihren Aufgaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt.
Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die SiFa weisungsfrei. Sie allein beurteilt die Gefährdungen und die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Dahinter steckt das Modell einer sicherheitstechnischen Stabsstelle, eine Sicherheitsfachkraft kann nicht organisatorisch und disziplinarisch einem Abteilungsleiter unterstellt werden.
Die Rolle der SiFa
Das heutige Arbeitsschutzverständnis umfasst mit einem ganzheitlichen Blick den Schutz vor Unfallgefahren, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, die menschengerechte Arbeitsgestaltung und die Förderung der Gesundheitsressourcen. Entsprechend ausgerichtet wird die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb verstanden. Sie ist Dienstleister für Arbeitgeber, Führungskräfte, Interessenvertretung und Beschäftigte, hat eine Bringschuld und berät sie eigeninitiativ. Zu ihrer Rolle als
- Problemlöser,
- Prozessmanager und
- Unterstützer
gehört eine ethische Grundhaltung, ein präventives und aktives Handeln, eine kooperative Ausrichtung, Kommunikation, partizipatives Herangehen, Vernetzung mit anderen sicherheitsrelevanten Aufgaben und das Nutzen integrativer Ansätze – so wird es im seit 2001 gültigen neuen Ausbildungskonzept des Bundesministeriums für Arbeit beschrieben.
Arbeitschwerpunkte und Wirksamkeit
„Die Fachkraft für Arbeitssicherheit richtet ihr Handeln an einer managementorientierten, systematischen Vorgehensweise aus. Nicht das Handeln in der Form, dass für Probleme aus einem vorhandenen Maßnahmeinventar sofort eine Lösung umgesetzt wird, sondern ein am PDAC (plan-do-check-act)-Prinzip orientiertes Handeln ist zielführend.“(BGZ-Rpeort 1/2006)
Wirksame SiFa-Arbeit lässt sich erreichen, wenn neben der Beschäftigung mit unfall- und krankheitsbewirkenden Faktoren auch die Gestaltung der Arbeitssysteme und die Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation als Aufgabenbereich wahrgenommen wird.
Eine 2009 veröffentlichte und über sechs Jahre durchgeführte Studie zeigt, dass zu den Kerntätigkeiten der SiFa´s in zeitlicher Hinsicht vor allem Begehungen, Betriebsanweisungen und Unterweisungen sowie Gefährdungsbeurteilungen gehören. Um letzteres kümmern sie sich intensiv und führen sie selbst vor allem in Form von Grobanalysen durch, mit Ausnahmen bei der Ermittlung der psychischen oder biologischen Gefährdungsfaktoren. Im Mittelpunkt der Tätigkeiten stehen verhaltensbezogene Maßnahmen wie Konzepte für den Gefahrfall, Unterweisungen, persönliche Schutzausrüstungen und die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsstätten, die Gestaltung von Arbeitsorganisation oder Arbeitszeit wird dagegen garnicht oder nur mit geringer Intensität wahrgenommen.
Insgesamt ist das Wirken der Fachkräfte für Arbeitssicherheit noch immer geprägt von den „klassischen“ Gefährdungen und einer techniknahen Perspektive. Fragen der Organisation des Arbeitsschutzhandelns allerdings sind durchaus in ihrem Blick.
Die Wirksamkeit ihres Handels schätzen die SiFa´s in der Studie, die die Gesetzliche Unfallversicherung in Auftrag gegeben hat, mittelmäßig positiv ein, das gilt für die Gefährdungsreduktion als auch für die Arbeitsschutzorganisation. Am geringsten wird die Wirksamkeit auf die menschengerechte Arbeitsgestaltung ( für Ältere z.B.) bewertet. Intensives Kümmern um die Gefährdungsbeurteilung steigert die Wirksamkeit der SiFa-Tätigkeit. Ebenso wirkt sich ein regelmäßiger Kontakt zur Geschäftsleitung und eine gute Sicherheits- und Gesundheitskultur positiv auf die Wirksamkeit aus.
Fachkräfte, die zielgerichtet und kooperativ arbeiten und sich mit ihrer Tätigkeit identifizieren schätzen sich als erfolgreicher ein als andere.
Mitbestimmung bei der Bestellung
Die Beteiligungsrechte des Betriebs- und Personalrates sind weitgehend, die Mitbestimmung bei der Bestellung ist im Arbeitssicherheitsgesetz definiert und im öffentlichen Dienst zusätzlich ausdrücklich in den Personalvertretungsgesetzen erwähnt.
- Der Betriebsrat und der Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht über die Art der Beauftragung, nämlich ob die Stelle(n) intern oder extern besetzt werden.
- Auch bei freiberuflichen Fachkräften bzw. überbetrieblichen Diensten besteht das Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Person.
- Sollen Fachkräfte für Arbeitssicherheit fest angestellt werden bzw. die Tätigkeit einem Angestellten des Unternehmens übertragen werden, besteht ein Mitbestimmungsrecht für Betriebs- und Personalräte. Und zwar bei der Bestellung und bei der Abberufung, bei der Definition der Aufgaben sowie bei der erstmaligen Übertragung der Aufgaben.
- Außerdem haben Interessenvertretungen ein Initiativrecht hinsichtlich der Abberufung einer Sicherheitsfachkraft und der Erweiterung bzw. Einschränkung der Aufgaben.
Intern oder extern beauftragen?
Für eine interne Beauftragung spricht, dass die SiFa den Betrieb kennt und sehr schnell konkrete Gefährdungen und Maßnahmen erkennen kann. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz weitreichende Aufgaben hinsichtlich der Systematisierung des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und seiner Integration in das Management (Gefährdungsbeurteilung, Beschaffung, Erste Hilfe, Brandschutz, Verhalten in Notfällen, Unterweisungen), die von einer internen SiFa gegebenenfalls besser betreut werden kann.
Für die Beauftragung einer externen Fachkraft spricht die betriebliche Unabhängigkeit und Neutralität in der Beurteilung vorhandener Gefährdungspotentiale. Diese lässt einen sachlicheren Umgang mit der Materie erwarten, "blinde Flecken", die durch jahrelanges Arbeiten im betrieblichen Sozialgefüge entstehen können, lassen sich möglicherweise vermeiden. Andererseits ist eine externe SiFa von vielen internen Kommunikationsprozessen ausgeschlossen und abhängig von den vertraglichen Zeitbudgets. Dies kann ihr wirksamkeit behindern.
Die Entscheidung, ob intern oder extern beauftragt werden soll, bedarf in jedem Fall einer gründlichen Abwägung.
Zu den Qualitätsanforderungen an sicherheitstechnische Dienstleister gehören der Fachkundenachweis, regelmäßige Weiterbildungen, Ausstattung mit erforderlichen Messgeräten, Kooperationsverhalten, Erfahrungsaustausch, Erfahrungen in Schulung, Moderation, Präsentation und das Vorhandensein eines Sicherheitsingenieurs. Der Anbieter sollte ein Qualitätsmanagement-Zertifikat haben. Die Gesellschaft für Qualität im Arbeitschutz vergibt Gütesiegel.
Betriebliche Kooperation der Arbeitsschutz-Akteure
Der Servicebereich
Rechtsquellen und Normen
Gesetze und Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) - Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sozialgesetzbuch SGB VII - § 24 Überbetrieblicher Dienst
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 80 Allgemeine Aufgaben, § 87 (1) Nr.7 Mitbestimmung, § 89 Kooperation
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPersVG): § 74 (1) Nr. 6, 16 und § 81 Mitbestimmungsrechte
- Bundes-Personalvertretungsgesetz (BPersVG): § 75 (3) Nr. 11, 16 und § 81 Mitbestimmungsrechte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BGV A2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften BGV A1: Grundsätze der Prävention
- Unfallverhütungvorschrift GUV-V A6/7: Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Bundesverband der Unfallkassen
- Unfallverhütungvorschrift GUV – V A1: Grundsätze der Prävention, Bundesverband der Unfallkassen
Auslegung und Rechtssprechung
- Bundesarbeitsgericht BAG vom 10.4.1979, AZ: 1 ABR 34/77 : Mitbestimmung des Betriebsrates nach BetrVG § 87 (1) Nr. 7 bei der Wahl der Betreuungsform nach ASiG § 9 Abs. 3
-
LAG Köln v. 3. 4. 2003, AZ: 10 (1) Sa 1231/02: Keine organisatorische und disziplinarische Unterstellung einer SiFa unter einen Abteilungsleiter
Literatur
Zum Einlesen und Vertiefen:
Deutsche Gesetzlich Unfallversicherung (DGUV) (Hrsg.):
Wirsamkeit und Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Die Ergebnisse der 1. Basisstudie der Sifa-Langzeitstudie. DGUV-Report 5/2009, Berlin 2009
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Qualität des Handelns der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Schriftenreihe fb 1046, Dortmund/Berlin/Dresden 2005
F. J. Heeg, M. Sperga, U. Morgenroth:
Sicherheitstechnische Betreuung in Klein- und Kleinstbetrieben – Stand der Umsetzung und Ansätze zur Optimierung der Betreuung,
Forschungsanwendung Fa 59, hg. von Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2004
J. Spinnarke/G. Schork (Hg.):
Arbeitssicherheitsrecht.
Kommentar und Sammlung. Kommentar zum Arbeitssicherheitsgesetz und zum Arbeitsschutzgesetz mit allen wichtigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen,
Heidelberg (Forkel Verlag) 2005, CD-ROM mit Booklet (EUR 179,–)
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Letzte Änderung: 3.12.2009



