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Arbeit im Büro gesund gestalten

Grundwissen
Vorsorgeuntersuchung Augen

Autor: Ulla Wittg-Goetz

Übersicht 

  • Bildschirmarbeitskräfte haben Anspruch auf regelmäßige Augenuntersuchungen, die der Arbeitgeber anzubieten hat.
  • Das ist gesetzlich in der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt.
  • Damit soll verhindert werden, dass schlechtes Sehen Beschwerden verursacht.
  • Die Untersuchungen haben stattzufinden vor der Arbeitsaufnahme, danach in bestimmten Abständen und wenn wenn Probleme mit den Augen auftreten.
  • Sie sind von einem ermächtigten Arzt vorzunehmen.


Bei Bildschirmarbeit erbringen die Augen Höchstleistungen. Deshalb sind regelmäßige Augenuntersuchungen wichtig und die Bildschirmarbeitsverordnung schreibt sie vor.

Bildschirmarbeitsverordnung

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber dazu, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen. Nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV und der Bildschirmarbeitsverordnung haben Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen Anspruch auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sie sollte schriftlich angeboten werden und während der Arbeitszeit stattfinden. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Wen betrifft es?

Dies gilt für jene Beschäftigte, die "gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen." Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an Bildschirmarbeitsplätzen G 37 definiert dies als Arbeiten, die ohne Bildschirmunterstützung nicht zu erledigen sind.

Die Auswahlkriterien für die G 37 verweisen darauf, dass bei Beschäftigte an folgenden Arbeitsplätzen mit Augenbelastungen und Gesundheitsbeschwerden zu rechnen ist: ständige Datenerfassung und -abfrage, Sachbearbeitung und Dialogverkehr, Textverarbeitung, CAD/CAM-Verfahren und Bildverarbeitung.

Zeitpunkt

Die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

  • muss vor Aufnahme der Tätigkeit an Bildschirmgeräten erfolgen (Erstuntersuchung),
  • anschließend in regelmäßigen Abständen (Nachuntersuchung),
  • und wenn Sehbeschwerden auftreten, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können (vorzeitige Nachuntersuchung).

Der Grundsatz G 37

Der G 37 konkretisiert die Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die große Mehrheit der Bildschirmarbeiter/-innen hat nach diesem Grundsatz die Möglichkeit sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.

Dies sollte auch wahrgenommen werden, denn diese Vorsorgeuntersuchung ist keine Eignungsuntersuchung. Sie zielt nicht darauf ab, nur Mitarbeiter/-innen mit besonders gutem Sehvermögen an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten zu lassen. Vielmehr sollen ggf. durch Sehhilfen bspw. eine Bildschirmbrille oder andere ergonomische Maßnahmen korrekte Sehbedingungen am Bildschirmgerät hergestellt werden. DAmit wird deiner Überbeanspruchung und vorzeitigen Ermüdung der Augen vorgebeugt.

Dazu taugt ein normaler Besuch beim Augenarzt in der Regel nicht. Wer die Untersuchungen nach G 37 nicht wahrnimmt, riskiert mit einer falschen Brille zu arbeiten oder ohne eine Sehhilfe, obwohl er die eigentlich dringend nötig hätte.

Die Vorsorgeuntersuchung nach G 37  umfaßt nicht nur allein eine Untersuchung der Augen und Sehfähigkeit, also nicht nur einen Sehtest. Eine ganzheitliche medizinische Untersuchung ist durchzuführen, auch Nackenschmerzen können eine Folge sein beim Sehen am Bildschirm. Es muss bei dieser Vorsorgeuntersuchung auch nach allgemeinen Beschwerden und den Bedingungen am Arbeitsplatz gefragt werden. Für die Erstuntersuchung vor Aufnahme der Bildschirmarbeit und den Nachuntersuchungen wird folgendes Untersuchungsprogramm vorgesehen:

Untersuchungsprogramm

Die Untersuchung gliedert sich nach dem G 37 in zwei Teile.

1. Allgemeine Untersuchung
Anamnese

Der untersuchende Arzt hat die Vorgeschichte zu erheben, also eine Anamnese vorzunehmen. Dabei fragt er nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie:

      • Augenbeschwerden und Augenerkrankungen
      • Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates
      • Neurologische Störungen
      • Stoffwechselerkrankungen
      • Bluthochdruck
      • Dauerbehandlung mit Medikamenten

Arbeitsanamnese

Außerdem muss eine Arbeitsanamnese erfolgen, d.h. hier geht es um die Arbeitsbedingungen bspw.:

  • Wie sieht der Arbeitsplatz aus?
  • Welche Arbeitszeiten gibt es?
  • Welche Arbeitsaufgaben sind zu erfüllen?

Durch die Arbeitsanamnese lässt sich z. B. die optimale Sehhilfe feststellen, die den jeweiligen Arbeitsaufgaben zu entsprechen hat. So erfordert ein Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr auch Sehschärfe in der Ferne.

2. Spezielle Untersuchung
Sehtest

Eine geschulte Person (z.B. der Arzthelfer oder die Arzthelferin) überprüft mit einem Siebtest das Sehvermögen. Das umfasst

  • Sehschärfe
  • Räumliches Sehen
  • Stellung der Augenachsen
  • Farbensinn
  • Zentrales Gesichtsfeld

Sehtestgeräte

Die Ausstattung mit Geräten ist die Voraussetzung für die Durchführung der G37. Es müssen Sehtestgeräte eingesetzt werden, die von der Geräte-Kommission der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, d.h. der Gesellschaft für Augenheilkunde zugelassen wurden. Der Sehschärfentest hat nach der DIN 58 220 Teil 5 zu erfolgen, d.h. nicht Zahlen oder Buchstaben sind zu erkennen, sondern Ringe mit Öffnungen.

Untersuchungsergebnis

Grundsätzlich kommen als Untersuchungsergebnis vier arbeitsmedizinische Kriterien in Frage:

  • keine gesundheitlichen Bedenken
  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
  • befristete gesundheitliche Bedenken
  • dauernde gesundheitliche Bedenken

Einstufungen der letzten Kategorie gibt es ganz selten. Meistens lautet das Ergebnis "keine gesundheitlichen Bedenken".

Bei der zweiten Kategorie sollen flankierende Maßnahmen die Bildschirmarbeit möglich machen bspw. eine Bildschirmbrille oder Maßnahmen zur Arbeitsplatzgestaltung. Die dritte Einstufung zielt auf einen zeitlich begrenzten Verzicht auf Bildschirmtätigkeit bis die Gesundheit wiederhergestellt ist.

Wer führt die Untersuchungen durch?

Beide Untersuchungsteile müssen von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verantwortet werden, d.h. die Anamnese ist von ihm selbst vorzunehmen. Beim Sehtest und Siebtest hat er die Aufsicht, dass das von ihm beauftragte Personal z. B. ein Optiker oder fachkundige Assistenzkräfte fachkundig vorgeht.

Die Untersuchung setzt notwendigerweise Kenntnissse der Arbeitsplätze voraus, sie sollte also von einem Betriebsarzt vorgenommen werden, hier ist es sinnvoll, dass die Betroffenen Informationen über die Verhältnisse am Arbeitsplatz parat haben.

Der Betriebsarzt ist auch derjenige, der dann gezielt in Einzelfällen beurteilen kann. Dafür müssen das Untersuchungsergebnis, die Gefährdungsbeurteilung und Informationen über die vorhandenen Schutzmaßnahmen vorliegen. Auf dieser Grundlage können sich die Beschäftigten wie auch der Arbeitgeber über erforderliche Präventivmaßnahmen kompetent beraten kann.

Der Beschäftigte hat allerdings das Recht der freien Arztwahl. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung tragen, nicht aber für Reisekosten oder erhöhte Abwesenheit aufkommen.

In der Praxis führt es immer wieder zu Auseinandersetzungen, wenn ein Augenarzt ohne vorherigen Kontakt mit dem Betriebsarzt eine Bildschirmbrille verschreibt. Deshalb sollte der Verordnungsweg für arbeitsplatzbezogene Sehhilfen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

Nachuntersuchung

Im Anschluss an die Erstuntersuchung sollten Beschäftigte unter 40 Jahren spätestens nach fünf Jahren erneut untersucht werden. Für die über 40-jährigen liegt die Frist bei drei Jahren.

Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Beschwerden klagen, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können, dann sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz eine vorzeitige Nachuntersuchung (Wunschuntersuchung) vor. So wird es auch im Grundsatz G37 ausgeführt.

Ergänzungsuntersuchung

Sie wird erforderlich, wenn die Mindestanforderungen an die Sehschärfe nicht erfüllt werden, wenn weiterhin Beschwerden bestehen oder Auswirkungen auf die Tätigkeit am Bildschirm bestehen könnten. Dann wird dem betroffenen Mitarbeiter/Mitarbeiterin empfohlen, einen Augenarzt aufzusuchen. Dieser führt eine weitergehende Ergänzungs-Untersuchungen durch.

Rechte und Pflichten

Bietet der Arbeitgeber entgegen seiner Pflicht  nach Arbeitsschutzgesetz  § 11 und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV  § 5 "Angebotsuntersuchungen" keine Untersuchungen nach G 37 an, ist dies entsprechend § 10 ArbMedVV eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 25 Abs. 2 ArbSchG mit bis zu 5000 Euro Geldbuße geahndet werden kann. Wer vorsätzlich die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich nach § 26.2 Arbeitsschutzgesetz strafbar.

Beschäftigte haben nach Arbeitsschutzgesetz  § 17 das Recht die staatlichen Arbeitsschutzämter zu kontaktieren, wenn der Arbeitgeber nach wiederholter Aufforderung keine Vorsorgeuntersuchung der Augen anbieten. Zu empfehlen ist hier, die betriebliche Interessenvertretung vorher einzubeziehen.

Beschäftigte sind zur Wahrnehmung der Vorsorgeuntersuchung Augen nicht verpflichtet. Es ist allerdings dringend zu empfehlen.

 

Der Servicebereich

Rechtsquellen und Normen 

Gesetze und Verordnungen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
    • § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
    • § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
    • § 2, Abs. 3 Begriffsbestimmung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
    • § 5 Angebotsuntersuchungen
    • Anhang 
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
  • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 785: Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinsche Vorsorgeuntersuchungen Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37) (mit Kommentar), Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" (G 37) mit Auswahlkriterien und Kommentar, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGI 504-37 und 904-37) 
  • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft  
  • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 786: Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz - Hilfen für die Verordnungvon speziellen Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft  

Literatur

Zum Einlesen:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:
Themenseite Büro, Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
www.vbg.de

Manuel Kiper:
Augenbelastung – arbeitsmedizinische Vorsorge nach Grundsatz G 37.
in: Computer und Arbeit 6/2008 (AIB-Verlag www.aib-verlag.de)
als download    ( 56 kB) verfügbar

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Letzte Änderung: 17.7.2012

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Rechtsquellen
  • Bildschirmarbeits-
    verordnung 


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Literaturtipps
  • Manuel Kiper:
    Augenbelastung - arbeitsmedizinische Vorsorge G 37


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  • Themenseite Büro der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft www.vbg.de
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