Medizinische Vorsorge und Sehhilfen bei der Bildschirmarbeit - Wer trägt die Kosten?

Autorin: Astrid Nahrmann
Übersicht:
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Umsetzungsprobleme in den Betrieben
Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen
- für die Erstuntersuchung einschließlich der Untersuchung des Sehvermögens durch fachkundige Personen (z.B. Optiker) und die folgenden Nachuntersuchungen beim "ermächtigten" Arzt (Betriebsarzt);
- für die (bei festgestellten Auffälligkeiten notwendige) Ergänzungsuntersuchung beim ›ermächtigten‹ Augenarzt;
- für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz;
- anteilig für die Einrichtung spezieller Arbeitsplätze beispielsweise gemeinsam mit den Hauptfürsorgestellen bei Personen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden (z.B. bei stark Sehbehinderten).
Jeder Beschäftigte, der mindestens 30-45 Minuten seiner normalen Arbeitstages am Bildschirm verbringt, kann von dieser Regelung Gebrauch machen. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden (Aktenzeichen 4 Ca 1034b/99).
Von der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung werden folgende Kosten übernommen:
- für die Untersuchung durch einen niedergelassenen Augenarzt eigener Wahl (als Alternative zur Ergänzungsuntersuchung durch einen vom Betrieb beauftragten Arzt), wenn beim Siebtest eine nicht ausreichende Sehschärfe festgestellt wird und
- für die Behandlung von Augenkrankheiten.
In jedem Fall ist es wichtig, dass sich die Beschäftigten vor etwaigen Arztbesuchen und vor dem Brillenkauf mit dem Arbeitgeber über die Kostenübernahme einigen.
Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
Kassen zahlen nicht mehr
Bis Anfang 1997 gehörte eine Bildschirmbrille zu den von den Krankenkassen bezuschussten Heil- und Hilfsmitteln. Seit Änderung der "Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien" vom 20. Februar 1997 sind Brillengläser für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen nicht mehr verordnungsfähig und werden folglich auch nicht mehr bezuschusst. Der Zuschuss zum Brillengestell (ehemals waren das 20,– DM) wurde bereits mit dem Beitragsentlastungsgesetz vom 1. 11. 1996 gestrichen.
Bildschirmbrille gehört zur persönlichen Schutzausrüstung
Eine Bildschirmbrille fällt also nun unter die "persönliche Schutzausrüstung" (§ 1 Abs. 2 Persönliche Schutzausrüstung – Benutzungsverordnung, gleichzeitig mit der BildscharbV erlassen).
Arbeitgeber steht in der Pflicht
Die Kostenübernahmepflicht für Augenuntersuchung und Bildschirmbrille besteht auch für Dienstherren im Öffentlichen Dienst und auch für Beamte. Auf letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2003 eindeutig hingewiesen: die Kosten für dass spezielle Sehhilfen seien nicht wie beihilfefähige medizinische Leistungen zu regeln, sondern ausschließlich vom Dienstherrn zu finanzieren sind (Bundesverwaltungsgericht vom 27.2.2003 – 2 C 2.02). Das Bundesinnenministerium hat mit dem Rundschreiben 2003 – D II 4 – 211 470 – 1/20110 die Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen im Öffentlichen Dienst geregelt.
Was gehört alles dazu?
In den Betrieben Vereinbarungen abschließen
Mehrstärken- oder Gleitsichtbrillen
Der Servicebereich
Rechtsquellen und Normen
Gesetze und Verordnungen
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
- § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
- Berufsgenossenschaftliche Information BGI 786: Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg 2002
- Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz BGG 904-37: Grundsatz Vorsorgeuntersuchung "Bildschirmarbeitsplatz" G 37.
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Berufsgenossenschaftliche Information
BGI 785: Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinsche Vorsorgeuntersuchungen Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37 mit Kommentar), Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Auslegung und Rechtssprechung
- Arbeitsgericht Neumünster vom Januar 2000, Az.: 4 Ca 1034 b/99 : Angemessene Kostenerstattung für eine bildschirmgerechte Sehhilfe durch den Arbeitgeber ist rechtmäßig, wenn die Bildschirmbrille augenärztlich verordnet wurde, auch wenn der Beschäftigte an einem etwa siebenstündigen Arbeitstag nur 30 bis 45 Minuten täglich am PC arbeitet.
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Bundesverwaltungsgericht vom 27.2.2003 – 2 C 2.02: Der Dienstherr darf bei der Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille eine dem Beamten gewährte Versicherungsleistung nicht anrechnen. (spezielle Sehhilfen sind nicht wie beihilfefähige medizinische Leistungen zu regeln)
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Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 10. 3. 1976, Aktenzeichen: 5 AZR 34/75 und BAG-Urteil vom 18. 8. 1982, Aktenzeichen: 5 AZR 493/80): Grundsätzliche Zulässigkeit der Kostenbeteiligung der Beschäftigten an persönlichen Schutzausrüstungen im Wege von Vereinbarungen mit Beschäftigten oder Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG, allerdings nur wenn der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung zur kostenfreien Stellung der Schutzausrüstung hinaus den Beschäftigten Vorteile bei der Verwendung (z.B. Benutzung auch in der Freizeit) anbietet. Dabei muss dem Beschäftigten freigestellt bleiben, ob er davon freiwillig Gebrauch macht oder eine nur am Arbeitsplatz zu benutzende (und dann allein vom Arbeitgeber zu bezahlende) Schutzausrüstung vorzieht.
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Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Bildschirmarbeitsverordnung /Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen
download unter Download-Area LV 14, August 2000
Literatur
Zum Einlesen:Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:
Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz.
Flyer, Version 1.0/2010,
download unter www.vbg.de Dr. Manuel Kiper:
Kostenübernahme für Augenuntersuchung und Bildschirmbrille.
in: Computer und Arbeit 6/2008, AIB-Verlag www.aib-verlag.de
als download
( 179 kB) verfügbar Regine Rundnagel/ Irmgard Seefried:
Beschwerdefreies Arbeiten mit der passenden Brille. Handlungsansätze für Interessensvertretungen und Beschäftigte.
in: Arbeitsrecht im Betrieb, 12/2004 (mit Muster-Betriebsvereinbarung)
als download
( 55 kB) verfügbar
Literatur zu Sehen und Beleuchtung bei BildschirmarbeitVerwandte Themen
- Augen und Bildschirmarbeit
- Bildschirmbrille
- Betriebsvereinbarung Bildschirmbrille
- Vorsorgeuntersuchung Augen
- Checkliste bei Augenbeschwerden
Letzte Änderung: 10.10.2008
© 2009 Gesellschaft Arbeit und Ergonomie - online e.V.Rechtsquellen- Bildschirmarbeits-
verordnung
Literatur- Regine Rundnagel/ Irmgard Seefried: Beschwerdefreies Arbeiten mit der passenden Brille, in: Arbeitsrecht im Betrieb Heft 12/2004
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