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Expertenwissen
Medizinische Vorsorge und Sehhilfen bei der Bildschirmarbeit - Wer trägt die Kosten?

Autorin: Astrid Nahrmann

Übersicht:

  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten und die Kosten dafür zu tragen.
  • Stellt sich heraus, dass der Betroffene eine Bildschirmbrille benötigt, hat der Arbeitgeber ebenfalls die Kosten zu übernehmen.
  • Bei Sonderausstattungen wie ein Designermodell muss sich der Beschäftigte an den Kosten beteiligen.
  • Allerdings stellt eine Mehrstärken- oder Gleitsichtbrille kein besonderer Luxus dar, wenn medizinische Gründe diese erfordern.
  • Die Details wie Kostenrahmen sollten in einer betrieblichen Vereinbarung geregelt werden.

Umsetzungsprobleme in den Betrieben

Nach § 6 der Bildschirmarbeitsverordnung hat der Arbeitgeber den an Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten und bei Bedarf eine "Sehhilfe" zu finanzieren. Bis heute wurden in vielen Betrieben diese Vorschriften nicht oder nur ungenügend umgesetzt. Die Umsetzungsschwierigkeiten resultieren zum einen aus einer oftmals mangelhaften Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, zum anderen lässt der erklärungs- und auslegungsbedürftige Verordnungstext großen Spielraum für die innerbetriebliche Ausgestaltung, so dass es zu einer Umsetzung häufig nur auf Initiative des Betriebs- oder Personalrats kommt.

Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen

Da eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung keine Leistung im Rahmen kassenärztlicher Tätigkeit darstellt, sind "Kostenträger" grundsätzlich die Arbeitgeber.
 
Arbeitsschutzgesetz § 3 Abs. 3 : Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Daraus folgt, dass vom Arbeitgeber folgende Kosten zu übernehmen sind:
  • für die Erstuntersuchung einschließlich der Untersuchung des Sehvermögens durch fachkundige Personen (z.B. Optiker) und die folgenden Nachuntersuchungen beim "ermächtigten" Arzt (Betriebsarzt);
  • für die (bei festgestellten Auffälligkeiten notwendige) Ergänzungsuntersuchung beim ›ermächtigten‹ Augenarzt;
  • für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz;
  • anteilig für die Einrichtung spezieller Arbeitsplätze beispielsweise gemeinsam mit den Hauptfürsorgestellen bei Personen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden (z.B. bei stark Sehbehinderten).
Wen betrifft es?
Jeder Beschäftigte, der mindestens 30-45 Minuten seiner normalen Arbeitstages am Bildschirm verbringt, kann von dieser Regelung Gebrauch machen. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden (Aktenzeichen 4 Ca 1034b/99).


Von der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung werden folgende Kosten übernommen:

  • für die Untersuchung durch einen niedergelassenen Augenarzt eigener Wahl (als Alternative zur Ergänzungsuntersuchung durch einen vom Betrieb beauftragten Arzt), wenn beim Siebtest eine nicht ausreichende Sehschärfe festgestellt wird und
  • für die Behandlung von Augenkrankheiten.
Vorher abklären:
In jedem Fall ist es wichtig, dass sich die Beschäftigten vor etwaigen Arztbesuchen und vor dem Brillenkauf mit dem Arbeitgeber über die Kostenübernahme einigen.
 

Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz

Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen (Bildschirmbrillen) für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind (§ 6 Abs. 2 BildscharbV).
Kassen zahlen nicht mehr

Bis Anfang 1997 gehörte eine Bildschirmbrille zu den von den Krankenkassen bezuschussten Heil- und Hilfsmitteln. Seit Änderung der "Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien" vom 20. Februar 1997 sind Brillengläser für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen nicht mehr verordnungsfähig und werden folglich auch nicht mehr bezuschusst. Der Zuschuss zum Brillengestell (ehemals waren das 20,– DM) wurde bereits mit dem Beitragsentlastungsgesetz vom 1. 11. 1996 gestrichen.

Bildschirmbrille gehört zur persönlichen Schutzausrüstung

Eine Bildschirmbrille fällt also nun unter die "persönliche Schutzausrüstung" (§ 1 Abs. 2 Persönliche Schutzausrüstung – Benutzungsverordnung, gleichzeitig mit der BildscharbV erlassen).

Arbeitgeber steht in der Pflicht

Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung. Da persönliche Schutzausrüstungen Maßnahmen des Arbeitsschutzes darstellen, muss der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 ArbSchG die Kosten für eine notwendige spezielle Sehhilfe tragen. Grundsätzlich wurde das Recht auf Kostenerstattung von den Arbeitsgerichten bestätigt (vgl. ArbG Neumünster – 4 Ca 1034 b/99).
 
Das bedeutet allerdings, dass die Brille Eigentum des Arbeitgebers ist und nur am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden muss.
 

Die Kostenübernahmepflicht für Augenuntersuchung und Bildschirmbrille besteht auch für Dienstherren im Öffentlichen Dienst und auch für Beamte. Auf letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 2003 eindeutig hingewiesen: die Kosten für dass spezielle Sehhilfen seien nicht wie beihilfefähige medizinische Leistungen zu regeln, sondern ausschließlich vom Dienstherrn zu finanzieren sind (Bundesverwaltungsgericht vom 27.2.2003 – 2 C 2.02). Das Bundesinnenministerium hat mit dem Rundschreiben 2003 – D II 4 – 211 470 – 1/20110 die Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen im Öffentlichen Dienst geregelt.

Was gehört alles dazu?

Übernommen werden die Kosten für alles, was im Brillenrezept verschrieben wurde, einschließlich eines Gestells (nach Wahl des Arbeitgebers). Nun möchten Beschäftigte unter Umständen aber über das Rezept hinaus gehende Sonderausstattungen wie bspw. die Gläser einer bestimmten Marke, ein besonders hochwertiges Modell oder sie wollen die Brille auch privat nutzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 10. 3. 1976, Aktenzeichen: 5 AZR 34/75 und BAG-Urteil vom 18. 8. 1982, Aktenzeichen: 5 AZR 493/80) hat deshalb grundsätzlich eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten an persönlichen Schutzausrüstungen im Wege von Vereinbarungen mit Beschäftigten oder Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG für zulässig erachtet, allerdings nur wenn der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung zur kostenfreien Stellung der Schutzausrüstung hinaus den Beschäftigten Vorteile bei der Verwendung (z.B. Benutzung auch in der Freizeit) anbietet. Dabei muss dem Beschäftigten freigestellt bleiben, ob er davon freiwillig Gebrauch macht oder eine nur am Arbeitsplatz zu benutzende (und dann allein vom Arbeitgeber zu bezahlende) Schutzausrüstung vorzieht.

In den Betrieben Vereinbarungen abschließen

Für die Versorgung mit Bildschirmbrillen sollten deshalb (freiwillige) Vereinbarungen abgeschlossen werden, wie hoch die Kosten für eine vollständig vom Arbeitgeber zu bezahlende Sehhilfe sein können (vorbehaltlich der Verordnung des Arztes), wie hoch die Zuschüsse für eine auch privat zu benutzende Sehhilfe sind und wie eventuelle Haftungs- und Schadensersatzregelungen aussehen.
 
Große Betriebe vereinfachen öfters das Verfahren durch Abschluß von Vertägen mit Optikerketten. Hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 (1) Nr. 7 BetrVG.
 
Vereinbarungen über Zuschussregelungen bei den Kosten müssen diese an den Zusatznutzen für die Beschäftigten und die Freiwilligkeit binden. Sonst sind sie nicht zulässig.

Mehrstärken- oder Gleitsichtbrillen

Auch z. B. eine Mehrstärkenbrille stellt kein Luxus dar, sondern eine medizinische Notwendigkeit , wenn mehrere Glasstärken für gutes Sehen am Arbeitsplatz benötigt werden (LAG Hamm v. 29.10. 1999 – 5 Sa 2185 (98).

Der Servicebereich

Rechtsquellen und Normen

Gesetze und Verordnungen
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
    • § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
  • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 786: Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Hamburg 2002
  • Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz BGG 904-37: Grundsatz Vorsorgeuntersuchung "Bildschirmarbeitsplatz" G 37.
  • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 785: Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinsche Vorsorgeuntersuchungen Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37 mit Kommentar), Verwaltungs-Berufsgenossenschaft  
Auslegung und Rechtssprechung
  • Arbeitsgericht Neumünster vom Januar 2000, Az.: 4 Ca 1034 b/99 : Angemessene Kostenerstattung für eine bildschirmgerechte Sehhilfe durch den Arbeitgeber ist rechtmäßig, wenn die Bildschirmbrille augenärztlich verordnet wurde, auch wenn der Beschäftigte an einem etwa siebenstündigen Arbeitstag nur 30 bis 45 Minuten täglich am PC arbeitet.
  • Bundesverwaltungsgericht vom 27.2.2003 – 2 C 2.02: Der Dienstherr darf bei der Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille eine dem Beamten gewährte Versicherungsleistung nicht anrechnen. (spezielle Sehhilfen sind nicht wie beihilfefähige medizinische Leistungen zu regeln)

  • Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 10. 3. 1976, Aktenzeichen: 5 AZR 34/75 und BAG-Urteil vom 18. 8. 1982, Aktenzeichen: 5 AZR 493/80): Grundsätzliche Zulässigkeit der Kostenbeteiligung der Beschäftigten an persönlichen Schutzausrüstungen im Wege von Vereinbarungen mit Beschäftigten oder Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG, allerdings nur wenn der Arbeitgeber über seine gesetzliche Verpflichtung zur kostenfreien Stellung der Schutzausrüstung hinaus den Beschäftigten Vorteile bei der Verwendung (z.B. Benutzung auch in der Freizeit) anbietet. Dabei muss dem Beschäftigten freigestellt bleiben, ob er davon freiwillig Gebrauch macht oder eine nur am Arbeitsplatz zu benutzende (und dann allein vom Arbeitgeber zu bezahlende) Schutzausrüstung vorzieht.

  • Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Bildschirmarbeitsverordnung /Auslegungshinweise zu den unbestimmten Rechtsbegriffen
    download unter Download-Area   LV 14, August 2000

  • Übersicht Rechtssprechung

Literatur

Zum Einlesen:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:
Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz.
Flyer, Version 1.0/2010,  download unter www.vbg.de

Dr. Manuel Kiper:
Kostenübernahme für Augenuntersuchung und Bildschirmbrille.
in: Computer und Arbeit 6/2008, AIB-Verlag www.aib-verlag.de
 als download    ( 179 kB) verfügbar

Regine Rundnagel/ Irmgard Seefried:
Beschwerdefreies Arbeiten mit der passenden Brille. Handlungsansätze für Interessensvertretungen und Beschäftigte.
in: Arbeitsrecht im Betrieb, 12/2004 (mit Muster-Betriebsvereinbarung)
 als download  ( 55 kB) verfügbar  


Literatur zu Sehen und Beleuchtung bei Bildschirmarbeit

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Letzte Änderung: 10.10.2008

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Rechtsquellen
  • Bildschirmarbeits-
    verordnung 


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Literatur
  • Regine Rundnagel/ Irmgard Seefried: Beschwerdefreies Arbeiten mit der passenden Brille, in: Arbeitsrecht im Betrieb Heft 12/2004  


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