Berufskrankheiten

Autorin: Ulla Wittig-Goetz
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Nur wenige arbeitsbedingte Erkrankungen gelten als Berufskrankheiten. Und neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse finden nur sehr langsam Eingang in das Berufskrankheitenrecht. Das Dilemma: Die Anerkennung einer Berufskrankheit erfolgt durch diejenige Institution, die auch Entschädigungsleistungen zu erbringen hat.
Was sind Berufskrankheiten?
Das Sozialgesetzbuch SGB VII § 9 enthält dazu die Kriterien. Der Grundsatz lautet:
- Berufskrankheiten sind Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Per Rechtsverordnung bestimmt die Bundesregierung, welche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen sind und veröffentlicht diese in einer Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste), die in der Berufskrankheitenverordnung enthalten ist. Diese zählt derzeit 68 Berufskrankheiten. Vorschläge für die Veränderung der Liste erarbeitet ein Beratungsgremium aus Arbeitsmedizinern.
Weitere Voraussetzung
Bei einigen in der Liste aufgeführten Erkrankungen (bspw. Hauterkrankungen, Wirbelsäulenerkrankungen, Asthma-Erkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) setzt die Anerkennung als Berufskrankheit voraus, dass die Tätigkeiten aufgegeben wurde.
Die Spitzenreiter bei den Berufskrankheitenanzeigen 2002 und deren Anerkennung:
| Berufskrankheiten 2002 | Verdachtsanzeige | anerkannt |
| Schwere Hauterkrankungen (BK 5101) | 19 731 | 1 581 |
| Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) | 11 529 | 7 271 |
| Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - Heben u. Tragen (BK 2108) | 8 920 | 203 |
| Asbesterkrankungen (BK 4103 bis 4105) | 7 343 | 3 549 |
| Obstruktive Atemwegserkrankungen durch allergisierende oder toxische Stoffe (BK 4301 u. 4302) | 5 351 | 959 |
Quelle: Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2002
Listenöffnungsklausel
Bereits seit 1963 gibt es die Möglichkeit, dann eine Krankheit als Berufskrankheit anzusehen, wenn neue Erkenntnisse vorliegen und die BK-Kriterien erfüllt sind. Bei der Zahl der Anerkennungen spielt diese Regelung allerdings kaum eine Rolle.
Der lange Weg der Erkenntnisse
Kritiker/-innen gehen davon aus, dass die Entwicklung der Berufskrankheitenliste nicht von medizinischen Erkenntnissen bestimmt ist, sondern auf sozialpolitischen Entscheidungen beruht. Beispielsweise dauerte die Diskussion über 50 Jahre bis die bandscheibenbedingten Wirbelsäulenerkrankungen in die BK-Liste aufgenommen wurden. Obwohl die durch jahrelange Bildschirmarbeit verursachte Schmerzkrankheit RSI (Repetitive Strain Injury) seit Jahren diskutiert wird und in Ländern wie Australien und den USA längst als Berufskrankheit anerkannt ist, wird sie hierzulande in der Regel kaum als solche akzeptiert.
Beweislast liegt beim Erkrankten
Jede Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit wird von der Berufsgenossenschaft als Einzelfall geprüft. Nachgewiesen werden muss immer, dass die schädigende Einwirkung im Beruf erfolgt ist und sich nicht im außerberuflichen Bereich ereignet hat.
Außerdem muss die Gesundheitsstörung mit Wahrscheinlichkeit auf die besonderen beruflichen Belastungen zurückgeführt werden können, d.h. es muss mehr dafür als dagegen sprechen. Die gesundheitsschädigende Einwirkung durch den Job hat zentrale Bedeutung für die Erkrankung zu haben, andere Ursachen können daneben bedeutsam sein. Die Beweislast liegt dabei ganz wesentlich beim Beschäftigten selbst und nicht - wie es bspw. die Gewerkschaften fordern - beim Arbeitgeber bzw. der Berufsgenossenschaft, um eine arbeitsunabhängige Krankheitsursache nachzuweisen.
Eine Ursache - eine Wirkung
Obwohl bekanntlich im Arbeitsleben eine ganze Reihe von Belastungen wirken, wird weiterhin von einer monokausalen Verursachung ausgegangen. Das heißt, die Erkrankung muss auf eine Ursache (z.B. Lärm oder einen chemischen Stoff) zurückzuführen sein. Viele Krankheiten lassen sich aber nicht auf eine Ursache reduzieren.

Der Katalog mit den 68 definierten Berufskrankheiten listet hauptsächlich physikalische, chemische bzw. biologische Einzelfaktoren als Ursachen von berufbedingten Erkrankungen auf. Obwohl bspw. langes Sitzen an Büroarbeitsplätzen als Risikofaktor für Rückenleiden gilt, scheidet es als Ursache für Wirbelsäulenerkrankungen aus. Zwar spielen psychische Belastungen im Job bekanntlich eine immer größere Rolle, doch psychische Erkrankungen tauchen in der Berufskrankheiten-Liste erst gar nicht auf. Fachleute kritisieren, dass die Berufskrankheitenstatistik nur etwa ein Prozent des berufbedingten Krankheitsgeschehens abbildet.
Bild 1: Arbeitsbedingte Gesundheitsschädigungen. (Quelle: G. Elsner, Leitfaden Arbeitsmedizin, Hamburg 1998)
Filterwirkung reduziert Anerkennungsquote
Kritische Stimmen meinen, das Berufskrankheitenrecht wirke wie ein starker Filter und habe zur Folge, dass die Schere zwischen angezeigten und anerkannten Berufskrankheiten weit auseinander klaffe.
Bei den Ermittlungsverfahren treten oft Mängel auf, z. B. werden die Arbeitsbedingungen und die aufgetretenen gesundheitsgefährdenden Belastungen nur unzureichend ermittelt.
Berufskrankheiten entwickeln sich häufig über Jahrzehnte hinweg. Oft werden sie den Berufsgenossenschaften gar nicht angezeigt, weil das Wissen über Zusammenhänge zwischen bestimmten Erkrankungen und beruflichen Einflüssen häufig gar nicht vorhanden ist.
Berufskrankheiten - Übersicht
Gesamtzahlen für 2002 und 2005
| 2002 | 2005 | |
| angezeigte Berufskrankheiten | 71 008 | 62 569 |
| anerkannte Berufskrankheiten | 18 352 | 16 519 |
| entschädigte Berufskrankheiten/Renten | 5 684 | 5 651 |
Quelle: Unfallverhütungsbericht der Bundesregierung 2002, Bericht der Bundesregierung: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2005
Gemeldete Berufskrankheiten - anerkannte Berufskrankheiten - entschädigte Berufskrankheiten
Nicht mal mehr jede vierte gemeldete Berufskrankheit wurde 2002 von den Berufsgenossenschaften anerkannt. Auch nicht jede anerkannte Berufskrankheit auch entschädigt. Eine Verletztenrente steht dem Versicherten erst dann zu, wenn die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt. Die Quote für Entschädigungen lag im Berichtsjahr bei nur 8 Prozent.
Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit seit 1960

Bild 2: Entwicklung der Verdachtsanzeigen auf BK. (Quelle: Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2005)
Bildschirmkrankheit RSI fast chancenlos
Jahrelange Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz, die zu chronischen Schmerzzuständen in Händen und Armen führen, also RSI , kann nach der Berufskrankheitenliste der Berufskrankheit 2101 "Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehengleitgewebes sowie der Sehnen oder Muskelansätze" zugeordnet werden. Nach Expertenmeinung handelt es sich um die Berufskrankheit mit der geringsten Anerkennungsquote.
Prävention
Die Berufskrankheitenverordnung verpflichtet (§ 3) den Unfallversicherungsträger, mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegen zu wirken, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Hinweise dazu kann auch der Versicherte geben oder ein behandelnder Arzt bzw. der Betriebsarzt.
Der Servicebereich
Rechtsquellen und Normen
Gesetze und Verordnungen
- Sozialgesetzbuch SGB VII: §§ 9, 103, 193, 200
- Berufskrankheitenverordnung
Rechtssprechung und Urteile
In 2006 wurde zum erstenmal eine Berufskrankheit wegen Sehnenscheidentzündung bei Bildschirmarbeit anerkannt: Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 22.08.2006: AZ 3 A 38/05
Literatur und Nützliche Links
Einstiegsseiten Berufskrankenheiten und Rechtsgrundlagen
Universität Rostock - Medizinische Fakultät - Institut für Arbeitsmedizin (IfASM):
Die Berufskrankheitenverordnung und Berufskrankenheitenliste
unter http://arbmed.med.uni-rostock.de/bkvo/bekvo.htm#Liste
Frankfurt 2003, auf der CD-ROM, "Gesünder @rbeiten" - CD 2005 der IG Metall zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland
hg. von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Bundesminsiterium für Arbeit und Soziales 2005
Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
Frankfurt (Verlag Heymanns) 2. Auflage 2002
Das Berufskrankheitenrecht und das Berufskrankheitenverfahren,
in: Gine Elsner (Hg.), Leitfaden Arbeitsmedizin
Hamburg (VSA-Verlag) 1998
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Letzte Änderung: 28.05.2006



