- Die Gefährdungsbeurteilung ist Aufgabe des Arbeitgebers.
- Er ist für die Durchführung verantwortlich.
- Die Ergebnisse sind Grundlage der betrieblichen Arbeitsschutzaktivitäten.
- Gegenüber Behörden und der Unfallversicherung sind sie nachzuweisen.
- Die Wirksamkeit der getroffenen Verbesserungsmaßnahmen gilt es regelmäßig zu prüfen.
- Alle möglichen Gefährdungen körperlicher und psychischer Art sind zu berücksichtigen.
- Dazu ist die Arbeitsstätte, der Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Arbeitsumgebung zu beurteilen.
- Ebenso müssen Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren, Arbeitszeit und Qualifikation hinsichtlich möglicher Gefährdungen analysiert werden.
- Beschäftigte haben das Recht, über die Ergebnisse informiert zu werden.
- Beratung erhält der Arbeitgeber durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte.
- Der Gesetzgeber schreibt kein Verfahren vor.
Sind die Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz nicht bekannt, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der grundlegenden Aufgaben des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist es, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, d.h. mögliche Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten festzustellen. Ermittelte Gefahren können durch Verbesserungsmaßnahmen abgestellt oder gemindert werden.
Das Arbeitsschutzgesetz verweist allgemein auf mögliche Gefahrenquellen. Sie werden zum Beispiel für Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung oder für Arbeitsstätten in der Arbeitsstättenverordnung durch Gestaltungsanforderungen konkretisiert. Die Gefährdung kann gegeben sein durch:
- die Arbeitsstätte: Verkehrswege, Beleuchtung, allgemeine Sicherheit
- den Arbeitsplatz: Mobiliar, Fläche
- die Arbeitsumgebung: physikalische, chemische und biologische Einwirkungen wie Lärm, Klima, Gefahrstoffe
- die Arbeitsmittel: Maschinen und Geräte, z.B. Bildschirm
- Arbeitsstoffe, z.B. Lösungsmittel
- Arbeitsabläufe, Arbeitsverfahren
- Arbeitszeit, z.B. Nachtarbeit
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung über Gefahren
- das Zusammenwirken von Technik, Organisation, Menschen und sozialen Beziehungen
Die aufgezählten Gefährdungsbereiche im Gesetz sind nicht abschließend, es kommt auf die jeweilige betriebliche Situation an. Ausgangspunkt ist der grundsätzliche Anspruch, den der Gesetzgeber im Arbeitsschutzgesetz fordert: die Vermeidung von Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Erkrankungen und die menschengerechte Gestaltung von Arbeit. Prävention, wie sie hier als Leitbild definiert wird, nutzt dem Unternehmen und den Beschäftigten, weil es Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten langfristig erhält. Die Gefährdungsbeurteilung ist Voraussetzung hierfür.
Eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der dort möglichen Gefähdungen sollte entlang der Arbeitsprozesse im Unternehmen durchgeführt werden, denn nur so ist es möglich, Gefährdungen vollständig zu erfassen.
Seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes 1996 ist die Gefährdungsbeurteilung gesetzliche Vorschrift. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist auch in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (Unfallverhütungsvorschrift) BGV A1 bzw. GUV V A1 "Grundsätze der Prävention" geregelt.
|
Rechtlich bindende Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung |
- Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen
- Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
- Beurteilung je nach Art der Tätigkeit
- Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes/einer Tätigkeit aus
|
Arbeitsschutz- gesetz § 5 |
- Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen
- Überprüfung der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
- Anpassung an sich ändernden Gegebenheiten
|
Arbeitsschutz- gesetz § 3 |
- Bereithalten der erforderlichen Unterlagen zu den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, den Maßnahmen und dem Ergebnis ihrer Überprüfung je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
|
Arbeitsschutz- gesetz § 6 |
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher und psychsicher Belastungen
- Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten unter Einbezug der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und Sicherstellung fachkundiger Durchführung
- Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel unter Berücksichtigigung von Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden, Ermittlung der notwendigen Prüfungen und Prüffristen
|
Bildschirmarbeits- verordnung § 3
Arbeitsstätten- verordnung § 3
Betriebssischer- heitsverordnung § 3 |
- Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen
- Überprüfung der Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben
- Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und des Ergebnisses ihrer Überprüfung
- Auskunftspflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft zu allen Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
|
BGV A1 § 3
BGR A1 § 3
GUV V A1 |
Grundsätzlich müssen alle Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Gleichartige Arbeitsplätze lassen sich zusammenfassen, wenn die Belastungsfaktoren vergleichbar sind. Gibt es nur ein Modell des Arbeitsstuhls, dann ist die Prüfung eines Exemplars ausreichend, abgesehen von möglichen Defekten. Auch vergleichbare Arbeitsprozesse können möglicherweise beispielhaft beurteilt werden.
Treten allerdings besondere gesundheitliche Beschwerden auf, so müssen sich die Maßnahmen zu ihrer Minderung in dem jeweiligen Einzelfall darauf ausrichten. Neben der Ermittlung der Belastungsfaktoren ist damit auch eine Ermittlung des Gesundheitsstatus, das heißt möglicher erhöhter Beanspruchungen notwendig. Denn schließlich geht es um die Ableitung wirksamer vorbeugender Verbesserungsmaßnahmen.
Die Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Gefährdungen ist ein selbstverständlicher Schritt im systematischen Arbeitssschutz. Das kann z.B. die Prüfung der Wirkung technischer Maßnahmen sein, wie Lärmmessungen oder Befragungen der Betroffenen nach Einbau einer Lärmdämmung, oder die Prüfung der Umsetzung von Regeln zu sicherheitsgerechtem Verhalten, wie die Anweisung zur Nutzung von Aufstiegshilfen.
Die
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der Ergebnisse, der Maßnahmen und ihrer Überprüfung auf Wirksamkeit bietet die Grundlage, Entwicklungen nachzuvollziehen und Erfolge aufzuzeigen. Sie ist also nicht allein eine Nachweispflicht für die staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder die Berufsgenossenschaften, sondern ein Schritt zu einem Arbeitsschutzmanagement.
Immer wenn
- im Planungsstadium von Büroräumen und Büroarbeitsplätzen (vorausschauende, prospektive Gefährdungsbeurteilung),
- ein Bildschirmarbeitsplatz in Betrieb genommen wurde
- Arbeitsplätze und Arbeitsaufgaben sich grundlegend ändern und damit die möglichen Gefährdungen,
- Beschäftigte wechseln und sich dadurch Gefährdungen ändern,
- Personen nach Krankheit wieder eingegliedert werden sollen,
- oder wenn auf die Bildschirm- und Büroarbeit zurückführbare Beschwerden auftreten
muss eine erneute Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfolgen.
Die aktive Einbeziehung und Information der Beschäftigten ist sehr zu empfehlen. Die Beteiligung der Beschäftigten kann sich beziehen auf:
- Information über die Art und Weise der Gefährdungsbeurteilung
- beteiligungsorientierte Analyseverfahren (Mitarbeiterbefragungen, Gesundheitszirkel)
- beteiligungsorientierte Lösungssuche (Zirkel, Workshops)
- Information über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen
- Unterweisung zu den festgestellten Gefährdungen und präventivem Verhalten
Durch Partizipation werden Beschäftigte sensibilisiert und akzeptieren Verbesserungsmaßnahmen eher, wenn sie selbst daran mitarbeiten können. Das stärkt Eigenverantwortung für gesundheitsgerechtes Verhalten.
Im Rahmen der Unterweisung haben die Beschäftigten das Recht, über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die getroffenen Maßnahmen informiert zu werden. Ohne diese Informationen können sie sich nicht sicherheits- und gesundheitsgerecht verhalten.
Und ohne die Abstimmung mit dem Betriebsrat oder Personalrat läßt sich das gesamt Verfahren nicht durchführen. Die betriebliche Interessenvertretung hat bei der Festlegung der konkreten Vorgehensweise und der Methoden ein Mitbestimmungsrecht. Auch bei d er Festlegung der Maßnahmen gestaltet die betriebliche Interessenvertretung mit, um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften abzusichern.
Eine systematische Analyse aller möglichen Gefährdungen und ihre Beurteilung hinsichtlich des Risikos für die Sicherheit und die Gesundheit erfordert
Fachkunde. Beratend stehen hierzu die
Fachkraft für Arbeitssicherheit und der
Betriebsarzt zur Verfügung. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehört nicht automatisch zu ihren Aufgaben, zumindest nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Einsatzzeiten.
Spezielle Fachkunde kann erforderlich sein bei der Prüfung der Arbeitsmittel auf Elektrosischerheit (Elektrofachkraft) oder der Lärmmessung zur Bestimmung des Beurteilungspegels (Fachkundenachweis Lärm).
Sinnvoll ist es, das Vorgehens zu planen, die verantwortlichen Personen, die Verfahrensschritte festzulegen und in größeren Betrieben ein Analyseteam zu bilden. Der Gesetzgeber schreibt keine konkrete Methode vor. Die Berufsgenossenschaften verweisen auf einen notwendigen SOLL-IST-Vergleich mit dem gesetzlichen Vorschriften und dem technischen Regelwerk. Werden diese als Beurteilungskriterien für das Gefährdungsrisiko genutzt, besteht Rechtssicherheit für die Verantwortlichen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang. Die Verpflichtung Verbesserungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, macht es erforderlich, im Betrieb ein regelmäßiges Verfahren zur Gefährdungsanalyse zu etablieren. Auch fordert das Arbeitsschutzgesetz, die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben.
Damit wird der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb als ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess verankert, so wie alle anderen Prozesse des Qualitätsmanagements in einem Unternehmen.
Die Gefährdungsbeurteilung kann Bestandteil eines umfassenden Qualitätsentwicklungsprogramms sein und mit Aktivitäten wie Öko-Audit oder Reorganisationsprozessen verbunden werden. Die gesamte Unternehmenssteuerung mit Kennziffernsystemen, wie z.B. die Balanced Scorecard, sollte die Arbeitsschutzmaßnahmen integrieren. Dann kann Arbeitsschutz effizient gemanaget werden.
Zukünftig muss auch eine Zertifizierung eines "guten Arbeitsschutzsstandards" denkbar werden. Darüber wird in der Fachwelt bereits nachgedacht. In Großbetrieben werden Sicherheits- und Arbeitsschutzaudits regelmäßig durchgeführt und Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmanagementsysteme genutzt.
Besondere Anlässe
Das Mutterschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber bei Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter die erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Gesundheitsschutz zu treffen. Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz fordert dazu konkretisierend die rechtzeitige Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Auch mögliche Gefährdungen durch Stress müssen hierbei berücksichtigt werden.
Kehrt ein erkrankter oder verunfallter Beschäftigter, oder ein Beschäftigter der schwerbehindert oder von Schwerbehinderung bedroht ist, in den Betrieb zurück, ist in einem Wiedereingliederungsgespräch nach SGB IX der Einsatz am alten Arbeitsplatz zu klären. Dies erfordert möglicherweise eine Analyse der dortigen Gefährdungen vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des Rehabilitanten - auch wenn dies evt. nur vorübergehend ist. Eine Prüfung muss auch für einen Einsatz auf einen neuen Arbeitsplatz erfolgen.
Gesetze und Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)
- § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
- § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6 Dokumentation
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
- § 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- § 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArV)
- § 1 Beurteilung der Arbeitsbedinungen
- Sozialgesetzbuch IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
- § 84 Prävention
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- § 89 Arbeitsschutz: Informationsrecht, Kooperation, Unfalluntersuchung
- § 87 (1) Nr.7 , § 90, § 91 Mitbestimmungs- und Beratungsrechte
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPersVG): § 74 (1) Nr.6 und 16, § 81 Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte
- Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG): § 75 (3) Nr. 11, 16, § 81 Mitbestimmung, Beteiligung beim Arbeitsschutz
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen
- Berufsgenossenschaftliche Information BGV A1: Grundsätze der Prävention, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1: Grundsätze der Prävention, Bundesverband der Unfallkassen
- Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR A1: Grundsätze der Prävention (Auslegung der BGV A1), § 3 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten"
- Berufsgenossenschaftliche Information BGI 650/GUV-Informationen GUV-I650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze. Leitfaden für die Gestaltung. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft/Bundesverband der Unfallkassen
- GUV-Information der Unfallkassen GUV-I 8766: Psychische Belastungen - Checklisten für den Einstieg. Bundesverband der Unfallkassen, München 2004
- Berufsgenossenschaftliche Information BGI/GUV-I 8700: Gefährdungs- und Belastungs-Katalog. Beuerteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 2009
Auslegung und Rechtssprechung
-
BAG vom 12.8.2008, 9 AZR 1117/06
Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs 1 BGB einen individuellen Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung. § 5 Abs 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.
- Bundesarbeitsgericht BAG vom 8.6.2004, AZ: 1 ABR 4/03 und AZ: 1 ABR 13/03
Mitbestimmung des Betriebsrates nach BetrVG § 87 (1) Nr. 7 bei der Gefährdungsanalyse, der Beurteilung der Gefährdung und der Unterweisung. Eine Betriebsvereinbarung muss dies klar regeln , allgemeine Vorgaben reichen da nicht aus.
- Bundesarbeitsgericht BAG vom 15. Januar 2002, AZ: 1 ABR 13/01
Grundsätzliche Aussagen zur Mitbestimmung des Betriebsrates zum Gesundheitsschutz bei Bildschirmarbeit nach BetrVG § 87 (1) Nr. 7, denn der Arbeitgeber hat eine Pflicht zum Handeln und es gibt keine zwingende Vorgabe, so dass eine konkrete betriebliche Regelung notwendig ist.
- Bundesverwaltungsgericht 14.10.2002, AZ: 6 P 7.01 (www.bundesverwaltungsgericht.de )
Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Gefährdungsbeurteilung nach BPersVG § 75 (3) Nr. 11, da die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nur Vorbereitungshandlungen sind und hier die Informations- und Anregungsrechte des Personalrats nach § 81 (2) anwendbar sind. Mitbestimmung erst bei Entscheidung über konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen. Bei Einwänden des PR gegen das Vorgehen des AG können diese zur Verweigung der Zustimmung zu Maßnahmen herangezogen werden oder es sind evt. Maßnahmen zu fordern, die eine erneute Gefährdungsbeurteilung nötig machen.
- Übersicht Rechtssprechung
Zum Einlesen:
Die Gefährdungsbeurteilung - Grundlage des Arbeitsschutzes.
DGUV Forum, Nr. 9 2010, hg von Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV - www.dguv.de
Schröder, Martina; Riesenberg, Dr. Horst:
Die Gefährdungsbeurteilung aus Sicht der Gewerkschaften.
in: DGUV Forum Nr. 9 2010, verfügbar als
download
(264 kB)
Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.):
Gefährdungsanalysen und Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Aus der Praxis - für die Praxis: Handlungshilfe für Betriebsräte.
CD-ROM mit Arbeitsmaterialien und Checklisten, Düsseldorf 2006
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft:
Handlungshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Kleinstunternehmen (bis zu 10 Beschäftigte)
Info-Map Hamburg 2005
Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik:
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach dem Arbeitsschutzgesetz. Ein Wegweiser für Arbeitgeber und Beschäftigte
München 2003
Freie und Hansestadt Hamburg, Amt für Arbeitsschutz
Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungsfaktoren.
Handlungskonzept zur Beurteilung von Arbeitsplätzen. Hamburg 2001, als download unter http://ffh.hamburg.de (Merkblatt 41), bestellen unter: publicorder@bsg.hamburg.de oder www.arbeitsschutzpublikation.hamburg.de
Zum Vertiefen:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.):
Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung. Handbuch für Arbeitsschutzfachleute.
Loseblattsammlung, Bremerhaven (Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH) 1. Auflage 2010
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz:
Datenbank "Instrumente der Gefährdungsbeurteilung"
http://osha.europa.eu unter gute praktische Lösungen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
Portal Gefährdungsbeurteilung mit Datenbank
www.gefaehrdungsbeurteilung.de (vernetzt mit der Datenbank der Europ. Agentur)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.):
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie: Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation.
Abgestimmter Grundsatz zur methodischen Vorgehensweise der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und Unfallversicherungsträger. (Leitlinienpapier) 2008 , verfügbar als
download
(130 kB)
Sujet/Hans-Böckler-Stiftung/ver.di Genderpolitik (Hrsg.):
Arbeitsbedingungen beurteilen - geschlechtergerecht. Gender Mainstreaming in der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen.
Düsseldoft 2010, Bezug bei Gewerkschaft ver.di Berlin und Sujet Organisationsberatung Hamburg
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) (Hrsg.):
Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder.
LV 52, Oktober 2009,
download unter http://lasi.osha.de/docs/lv52.pdf
Gruber/Kittelmann/Mierdel:
Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung,
Bochum (Verlag Technik & Information), 9. überarbeitete Auflage 2008
Peter Martin, Jochen Prümper, Gerd von Harten:
Ergonomie-Prüfer zur Beurteilung von Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen (ABETO).
Frankfurt/Main (Bund-Verlag) 2008
Projekt Gute Arbeit:
StressBarometer: Psychische Belastungen beurteilen - aber wie?
Arbeitshilfe zur Ermittlung psychischer Belastungen im Betrieb, Broschüre mit CD, IG Metall, Frankfurt 2007, zu bestellen unter www.igmetall.de/shop
Holm, Matthias/Geray, Max:
Intergration der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung.
hg. von Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, in Kooperation mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit INQA
Dortmund 2007, 2. Auflage, download unter www.inqa.de
Romahn, Regine:
Gefährdungsbeurteilungen.
hg. v. Hans-Böckler-Stiftung, Schriftenreihe Betriebs- und Dienstvereinbarungen,
Frankfurt (Bund-Verlag) 2005
|
Bücher und Broschüren zur Gefährdungsbeurteilung
Rechtsquellen
- Arbeitsschutzgesetz
- Bildschirmarbeits-
verordnung
mehrLiteraturtipp
- Gruber/Kittelmann/Mierdel:
Leitfaden für die Gefährdungs- beurteilung, Bochum 2008 mehr Verwandte Themen
mehr Inhaltsverzeichnis
mehr
|